Pferdewirtprüfung

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Verordnung

über die Berufsausbildung zum Pferdewirt

 

Vom 1. November 1975

 

Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14 August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112, zuletzt geändert durch § 11 des Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetzes vom 28. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2289), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Pferdewirt wird staatlich anerkannt.

§ 2

Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende

1. eine Abschlussprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat oder

2. entfällt

§ 3

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden.

2. Körperbau, Lebensvorgänge und verhalten der Pferde,

3. Tiergesundheit und Tierhygiene,

4. Bewegen und Arbeiten von Pferden,

5. Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde,

6. Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung und Verwendung,

7. Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und technische Einrichtungen,,

8. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Geräten, Ausrüstung und Zubehör,

9. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte,

10. Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde,

11. Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde,

12. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

13. Umweltschutz.

§ 4

Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der vier Schwerpunkte Pferdezucht und -haltung, Reiten, Rennreiten sowie Trabrennfahren nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondre zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildungsausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5

Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte

Soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können, wird die zusätzlich zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt.

§ 6

Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7

Führung des Berichtsheftes

Der Auszubildende hat ein Berichtsheftes Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8

Zwischenprüfung

(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.

 

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die nach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sind nur insoweit Gegenstand der Zwischenprüfung, als sie mit den für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen.

 

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Für die Auswahl der Arbeitsproben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1. Füttern, Tränken, Pflegen, Führen und Vorstellen von Pferden,

2. Feststellen der Merkmale des gesunden Tieres,

3. Bewegen von Pferden, Reiten und Fahren,

4. Reinigen und Pflegen sowie Anlegen und Anpassen von Zaum Sattel, Geschirr und Zubehör.

(4) Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus folgenden Gebieten nachweisen:

1. Kenntnisse des Körperbaues und der Funktionen der Körperteile,

2. Krankheitsanzeichen und Pferdekrankheiten

 

3. Grundlagen der Fütterungslehre,

4. Aufstallungsformen und Raumbedarf,

5. Arbeitsschutz, Unfallverhütung.

§ 9

Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. In der Prüfung sind jeweils die im letzten Ausbildungsjahr in dem gewählten Schwerpunkt zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse besonders zu berücksichtigen.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Für die Auswahl der Arbeitsproben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1. Füttern, Tränken und Pflegen von Pferden,

2. Beurteilen und Beschreiben von Pferden,

3. Behandeln von Wunden, Anlegen von Verbänden, Hilfe beim Hufbeschlag,

4. Arbeiten und Bewegen von Pferden,

5. Pflegen und Ausbessern von Ausrüstung und Zubehör,

6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:

1. Pferdekrankheiten und ihre Bekämpfung,

2. Ausbildungs- und Trainingsmethoden,

3. Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassen,

4. Fütterungslehre, Futtergewinnung und -verwendung,

5. Stallformen, Stallklima, Haltungsformen,

6. Betriebsorganisation, Betriebsfläche, Arbeitskräfte, Güter des Betriebes, Kosten wichtiger Güter des Betriebes,

7. Fachrechnen,

8. Rechtsfragen im Bereich Pferdezucht und -haltung sowie Pferdesport,

9. Wirtschafts- und Sozialkunde,

10. Umweltbelastungen und Umweltschutz.

 

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling drei Klausurarbeiten anfertigen. Diese Dauer soll insgesamt bis zu drei Stunden betragen.

(5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling insgesamt nicht länger als zwanzig Minuten dauern. Dieser Teil der Prüfung soll sich insbesondere auf die Prüfungsgebiete erstrecken, die nicht schriftlich geprüft wurden.

(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt wird, kann von der in Absatz 4 genannten Prüfungsdauer abgewichen und auf die mündliche Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden.

(7) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.

§ 10

Aufhebung von Vorschriften

Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Berufsfahrer im Trabrennsport, Berufsreiter und -fahrer sowie Jockey sind nicht mehr anzuwenden.

§ 11

Übergangsregelung

(1) Für die Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder länger bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermeidung unbilliger Härten genehmigen, dass die bisherigen Vorschriften weiter angewendet werden.

§ 12

Berlin Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

2722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

 

 

 

 

Anlage zu § 4

Ausbildungsrahmenplan

für die Berufsbildung zum Pferdewirt

I. Gesamte Ausbildungsdauer:

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1

3

3

 

1

Arbeitsschutz und Unfallverhütung

(§ 3 Nr. 12)

 

a) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Verordnungen

 

b) Kenntnisse der Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter

c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe

d) Umgehen mit Einigungs- und Desinfektionsmitteln

e) Führen von Maschinen und Geräten sowie Reiten und Fahren im Straßenverkehr

 

2

Umweltschutz

(§ 3 Nr. 13)

 

a) Vermeiden von Luftverschmutzungen, Geruchs- und Lärmbelästigung

b) Reinhalten von grund- und Oberflächenwasser

c) Kenntnisse der Abfallbeseitigung und Abfallverwertung

d) Kenntnisse der Umwelteinflüsse im Hinblick auf die Erzeugung gesundheitlich einwandfreier Futtermittel

e) Kenntnisse der Landschaftspflege

II. Erstes Ausbildungsjahr:

 

1

Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden

(§ 3 Nr. 1)r

 

Füttern, Tränken, Reinigen, Führen und andere tägliche Versorgungsarbeiten

 

2

Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Pferde

(§ 3 Nr. 2)

 

a) Kenntnisse des Körperbaues, der Organe und ihrer Funktionen

b) Identifizieren nach Farbe und Abzeichen, Bestimmen des Alters

 

3

Tiergesundheit und Tierhygiene

(§ 3 Nr. 3)

 

a) Kenntnisse der Tiergesundheit

b) Prüfen von Körpertemperatur und Pulszahl

 

4

Bewegen und Arbeiten von Pferden

(§ 3 Nr. 4)

 

a) Zäumen, Satteln, Anschirren, Anspannen

b) Reiten und Fahren

 

 

Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 2723

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1

3

3

 

5

Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde

(§ 3 Nr. 5)

 

Kenntnisse der Geschlechts- und Zuchtreife

 

6

Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung und Verwendung

(§ 3 Nr. 6)

 

a) Kenntnisse der Futtermittel, der Grundnährstoffe, der Mineralstoffe und der Wirkstoffe

b) Kenntnisse des Futterbaues, der Futterwerbung und der Weidepflege

 

7

Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und technische Einrichtungen

(§ 3 Nr. 7)

 

Kenntnisse der Stalleinrichtungen

 

8

Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Geräten, Ausrüstung und Zubehör

(§3 Nr. 7)

 

a) Reinigen und Pflegen von Ausrüstung und Zubehör

b) Anlegen und Anpassen von Zaum, Sattel und Geschirr

 

9

Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde

(§ 3 Nr. 10)

 

Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen über den Tierschutz

 

10

Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde

(§ 3 Nr. 11)

 

Kenntnisse der Bestimmungen des Berufsbildungsgsetzes in Bezug auf Ausbildungsvertrag, Ausbildungsverhältnis und Fortbildungsmöglichkeiten.

 

III. Zweites Ausbildungsjahr

 

1

Vorsorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden

(§ 3 Nr. 1)

 

a) Füttern, Tranken, Reinigen, Führen und andere tägliche Versorgungsarbeiten

b) Frisieren und Bandagieren

 

2

Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Pferde

(§ 3 Nr. 2)

 

Kenntnisse des Verhaltens und der Lebensweise des Pferdes sowie seine Ansprüche an die Umwelt

 

3

Tiergesundheit und Tierhygiene

(§ 3 Nr. 3)

 

a) Kenntnisse der wichtigsten Krankheiten des Pferdes unter besonderer Berücksichtigung der anzeigepflichtigen Seuchen

b) Reinigen, Desinfizieren und Bekämpfen von Ungeziefer

 

4

Bewegen und Arbeiten von Pferden

(§ 3 Nr. 4)

 

a) Zäumen, Satteln, Anschirren, Anpassen

b) Reiten und Fahren

 

 

2724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1875, Teil I

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1

3

3

 

5

 

Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde

(§ 3 Nr. 5)

 

a) Kenntnisse der Trächtigkeit und der Abfohlung

b) Kenntnisse der züchterischen Grundbegriffe und der Vererbungsregeln

 

6

Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung

und Verwendung

(§ 3 Nr. 6)

 

a) Werben Konservieren und Lagern von Futtermitteln

b) Auf- und Zubereiten von Futtermitteln

c) Bekämpfen von Schadorganismen

 

7

Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und technische Einrichtungen

(§ 3 Nr. 7)

 

a) Kenntnisse der Aufstallungsformen und des Raumbedarfs

 

8

Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Geräten, Ausrüstung und Zubehör

(§ 3 Nr. 8)

 

a) Lesen und Anwenden von Betriebsanleitungen und Wartungsvorschriften

b) Einsetzen, Warten und Pflegen von Maschinen und Geräten

 

9

Kenntnisse, der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte

(§ 3 Nr. 9)

 

Kenntnisse der Betriebsflächen und er Betriebsgebäude, ihrer Lage, Zuordnung und Nutzung

 

10

Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde

(§ 3 Nr. 10)

 

Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen über die Tierhalterhaftung

 

11

Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde

(§ 3 Nr. 11)

 

a) Kenntnisse der Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes in Bezug auf Ausbildungsvertrag, Ausbildungsverhältnis und Fortbildungsmöglichkeiten

b) Kenntnisse der schulischen Aus- und Fortbildung in der Landwirtschaft, insbesondere in der Pferdehaltung

IV. Drittes Ausbildungsjahr:

 

1

Versorgen, Pflegen, führen und Transportieren von Pferden

(§ 3 Nr. 1)

 

a) Versorgen des Pferdes nach der Arbeit

b) Vorbereiten von Pferden für die Teilnahme an Leistungsprüfungen und anderen Veranstaltungen

 

2

Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Pferde

(§ 3 Nr. 2)

 

Beurteilen von Pferden auf Grund ihres Körperbaues und ihrer Verhaltensweise

 

Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 2725

 

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

 

1

3

3

 

3

Tiergesundheit und Tierhygiene

(§ 3 Nr. 3)

 

a) Beachten der Hygiene und der Vorbeugemaßnahmen bei Aufzucht und Haltung

b) Erkennen von Krankheitsanzeichen und Versorgen des Pferdes bis zum Eintreffen des Tierarztes

 

4

Bewegen und Arbeiten von Pferden

(§ 3 Nr. 4

 

a) Bewegen an der Longe

b) Reiten und Fahren

 

 

5

Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde

(§ 3 Nr. 5)

 

a) Kenntnisse der wichtigsten Pferderassen

b) Kenntnisse der Zuchtziele

c) Kenntnisse der Entwicklung der Pferdezucht und der Zuchtgebiete

 

6

Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung und Verwendung

(§ 3 Nr. 6)

 

a) Füttern der Pferde bei den verschiedenen Haltungsformen

b) Berechnen, wiegen und Schätzen von Futtermengen

 

7

Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und technische Einrichtungen

(§ 3 Nr. 7)

 

a) Kenntnisse des Stallklimas, insbesondere der Luftfeuchtigkeit, der Luftumwälzung und des Luftbedarfs

b) Einrichten der Sattel- oder Geschirrkammer

 

8

Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Geräten, Ausrüstung und Zubehör

(§ 3 Nr. 8)

 

a) Einsetzen, Warten und Pflegen von Maschinen und Geräten

b) Ausbessern, Instandhalten von Ausrüstung und Zubehör

c) Aufbewahren und Verpacken von Ausrüstung und Zubehör

 

9

Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte

(§ 3 Nr. 9)

 

a) Kenntnisse der Struktur der Ausbildungsstätte, der inneren und äußeren Verkehrslage

b) Besatz an Arbeitskräften

c) Besatz an Tieren und Maschinen

 

10

Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde

(§ 3 Nr. 10)

 

a) Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen über den Tierkauf, die Tierzucht, die Tierseuchenbekämpfung einschließlich der Tierkörperbeseitigung

b) Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen über den verkehr mit Futtermitteln

 

2726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1875, Teil I

 

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1

3

3

 

11

 

Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde

(§ 3 Nr. 11)

 

Kenntnisse der Behörden, Organisationen und sonstigen Einrichtungen für die Landwirtschaft

V. Viertes Ausbildungsjahr:

 

1

Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden

(§ 3 Nr. 1

 

a) Vorbereiten von Ausrüstung und Zubehör für den Transport von Pferden

b) Vorbereiten des Transportmittels

c) Vorbereiten der Pferde für den Transport, Verladen, Begleiten und Versorgen

 

2

Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten

der Pferde

(§ 3 Nr. 2)

 

a) Beurteilen des Bewegungsablaufes

b) Beurteilen der Leistungsmerkmale

 

 

3

 

Tiergesundheit und Tierhygiene

(§ 3 Nr. 3)

 

a) Einrichten der Stallapotheke

b) Behandeln von Wunden und Anlegen von Verbänden

c) Kenntnisse der Hufschäden und -krankheiten

d) Pflegen der Hufe und Helfen beim Beschlagen

 

4

Bewegen und Arbeiten von Pferden

(§ 3 Nr. 4)

 

a) Bewegen an der Longe

b) Reiten und Fahren

 

5

Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde

(§ 3 Nr. 5)

Kenntnisse der verschiedenen Zuchtleistungsprüfungen

 

6

Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung und Verwendung

(§ 3 Nr. 6)

 

a) Kenntnisse der den jeweiligen physiologischen Anforderungen entsprechenden Fütterung

b) Bestimmen und Beurteilen von wirtschaftseigenen und zugekauften Futtermitteln

c) Zusammenstellen von Futterrationen

 

7

Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und technische Einrichtungen

(§ 3 Nr. 7)

 

a) Kenntnisse der Stall-, Weide- und Freilandhaltung, insbesondere des Flächenbedarfs und der Koppelgröße

b) Kenntnisse der Mechanisierungsmöglichkeiten

 

Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 2727

 

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

 

1

3

3

 

8

Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Geräten, Ausrüstung und Zubehör

(§ 3 Nr. 8)

 

a) Einsetzen, Warten und Pflegen von Maschinen und Geräten

b) Ausbessern, Instandhalten von Ausrüstung und Zubehör

 

9

Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte

(§ 3 Nr. 9)

 

Leistungen und Kosten im Betrieb

 

10

Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde

(§ 3 Nr. 10)

Kenntnisse der allgemeinen Vorschriften und Regelungen für den Pferdesport

 

11

Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde

(§ 3 Nr. 11)

Kenntnisse der Behörden, Organisationen und sonstigen Einrichtungen für die Landwirtschaft

VI. Fünftes Ausbildungsjahr

A. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Pferdezucht und -haltung:

 

1

Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden

(§ 3 Nr. 1)

 

a) Füttern, Tränken, Reinigen, andere tägliche Versorgungsarbeiten und Transportieren

b) Kenntnisse der Ernährung von Deckhengsten, Zuchtstuten, Fohlen und Jährlingen

 

2

Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde

(§ 3Nr. 5)

 

a) Kenntnisse der Leistungsmerkmale und der Zuchtverfahren

b) Vorbereiten der Bedeckung unter besonderer Berücksichtigung von Sicherheitsvorkehrungen

 

3

Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde

(§ 3 Nr. 10)

Kenntnisse der rechtlichen Bestimmungen über Pferdezucht und -haltung

B. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Reiten:

 

1

Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden

(§ 3 Nr. 1)

 

a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere tägliche Versorgungsarbeiten, insbesondere Versorgen der Reitpferde von und nach dem Training

b) Kenntnisse der Ausrüstung und des Zubehörs für das Reitpferd

c) Transportieren

 

2

Bewegen und Arbeiten von Pferden

(§ 3 Nr. 4)

 

a) Reiten und Springen entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Klasse A (Anfänger-Anforderungen) der allgemein anerkannten Regeln für die Leistungsprüfung von Pferden, insbesondere Dressurreiten, Springen, Reiten im Gelände und Jagdreiten

 

2728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1875, Teil I

 

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1

3

3

 

 

 

 

b) Longieren und Voltigieren

c) Ausbilden junger Pferde

d) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trainingsmethoden

 

3

Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde

(§ 3 Nr. 10)

Kenntnisse der Organisation des Turniersports und der rechtlichen Grundlagen

C. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Rennreiten:

 

1

Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden

(§ 3 Nr. 1)

 

a) Füttern, Tranken, Reinigen und andere tägliche Versorgungsarbeiten, insbesondere Versorgen der Galopprennpferde vor und nach dem Training

b) Kenntnisse der Ausrüstung und des Zubehörs für Galopprennpferde

c) Transportieren

 

2

Bewegen und Arbeiten von Pferden

(§ 3 Nr. 4)

 

a) Reiten von Galopprennpferden in Ausbildung und Training, tägliches Trainieren und Üben der Renntechnik

b) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trainingsmethoden

 

3

Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde

(§ 3 Nr. 10)

Kenntnisse der Organisation des Galopprennsports und der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Rennordnung

D. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Trabrennfahren:

 

1

 

Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden

(§ 3 Nr. 1)

 

a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere tägliche Versorgungsarbeiten, insbesondere Versorgen der Trabrennpferde vor und nach dem Training

b) Kenntnisse der Ausrüstung und des Zubehörs für das Trabrennfahren, insbesondere der Zäumung, Anspannung, Schutz- und Balancehilfsmittel

c) Transportieren

 

2

Bewegen und Arbeiten von Pferden

(§ 3 Nr. 4)

a) Ausbilden und Trainieren von Trabrennpferden, Einfahren von Trabrennpferden, tägliches Trainieren und übern der Renntechnik

b) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trainingsmethoden

 

Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 2729

 

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1

3

3

 

3

Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde

(§ 3 Nr. 10)

Kenntnisse der Organisation des Trabrennsports und der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Trabbrennordnung

 

VII. Sechstes Ausbildungshalbjahr

A in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Pferdezucht und -haltung:

 

1

Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden

(§ 3 Nr. 1)

 

a) Versorgen und Pflegen der Fohlen unter besonderer Berücksichtigung der Gewöhnung des Fohlens an den Menschen, der Bewegung des Fohlens sowie der speziellen Hufpflege

b) Fütterung des Saugfohlens bis zum Absetzen

 

2

Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde

(§ 3 Nr. 5)

a) Kenntnisse der Trächtigkeit und der Abfohlung

b) Versorgen der Mutterstute nach dem Abfohlen

 

3

Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde

(§ 3 Nr. 10)

Kenntnisse der rechtlichen Bestimmungen über Pferdezucht und -haltung

B. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Reiten:

 

1

 

 

 

Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden

(§ 3 Nr. 1)

 

a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere tägliche Versorgungsarbeiten, insbesondere Versorgen der Reitpferde vor und nach dem Turniereinsatz

b) Zusammensetzen und Verpassen von Sattel und Zaumzeug sowie Bandagieren

 

2

Bewegen und Arbeiten von Pferden

(§ 3 Nr. 4)

 

a) Reiten und Springen entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Klasse L (leichte Anforderungen) der allgemein anerkannten Regeln für die Leistungsprüfung von Pferden, insbesondere Dressurreiten, Springen, Reiten im Gelände und Jagdreiten, Teilnahme an Turnieren

b) Ausbilden von Pferden bis zur Klasse L

c) Korrigieren von Dressurpferden und Springpferden

d) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trainingsmethoden

 

3

Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde

(§ 3 Nr. 10)

 

Kenntnisse der Organisation des Turniersports und der rechtlichen Grundlagen

 

 

2730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1875, Teil I

 

C. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Rennreiten:

Lfd.

Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1

3

3

 

1

Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden

(§ 3 Nr. 1)

 

a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere tägliche Versorgungsarbeiten, insbesondere Versorgen der Galopprennpferde vor und nach dem Rennen

b) Zusammensetzen und Verpassen von Sattel und Zaumzeug sowie Bandagieren

 

2

Bewegen und Arbeiten von Pferden

(§ 3 Nr. 4)

 

a) Reiten von Galopprennpferden in Ausbildung und Training, insbesondere Anreiten von Jährlingen, tägliches Trainieren und Üben der Renntechnik

b) Reiten von Galopprennpferden im Rennen und Beachten der Vorschriften über die Rennausrüstung, das Auswiegen vor und nach dem Rennen, das Verhalten im Führring, beim Aufgalopp, vor dem Start und während des Rennens

c) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trainingsmethoden

 

3

Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde

(§ 3 Nr. 10)

Kenntnisse der Organisation des Galopprennsports und der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Rennordnung

D. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Trabrennfahren:

 

1

Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden

(§ 3 Nr. 1)

 

a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere tägliche Versorgungsarbeiten, insbesondere Versorgen der Trabrennpferde vor und nach dem Rennen

b) Zusammensetzen der Ausrüstung und Anspannen

 

2

 

Bewegen und Arbeiten von Pferden

(§ 3 Nr. 4)

 

a) Ausbilden und Trainieren von Trabrennpferden, Einfahren von Trabrennpferden, tägliches Trainieren und Über der Renntechnik

b) Fahren von Trabrennpferden im Rennen, insbesondere Warmfahren vor dem Rennen, Verhalten am Start, Zeitmessen und verhalten im Rennen

c) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trainingsmethoden

 

3

Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde

Kenntnisse der Organisation des Trabrennsports und der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Trabrennordnung

 

© Ein Ausdruck aus: www.pferdewirtpruefung.de , die Lern-Platform zur Lern- CD aus dem FNverlag

 

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