|
I. Gesamte Ausbildungsdauer:
|
Lfd.
Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
|
|
1 |
3 |
3 |
|
1 |
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
(§ 3 Nr. 12) |
a) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften in
Gesetzen und Verordnungen
b) Kenntnisse der Vorschriften der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere der
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
d) Umgehen mit Einigungs- und Desinfektionsmitteln
e) Führen von Maschinen und Geräten sowie Reiten
und Fahren im Straßenverkehr
|
|
2 |
Umweltschutz
(§ 3 Nr. 13) |
a) Vermeiden von Luftverschmutzungen, Geruchs- und
Lärmbelästigung
b) Reinhalten von grund- und Oberflächenwasser
c) Kenntnisse der Abfallbeseitigung und
Abfallverwertung
d) Kenntnisse der Umwelteinflüsse im Hinblick auf
die Erzeugung gesundheitlich einwandfreier Futtermittel
e) Kenntnisse der Landschaftspflege |
II. Erstes Ausbildungsjahr:
|
1 |
Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden
(§ 3 Nr. 1)r |
Füttern, Tränken, Reinigen, Führen und andere
tägliche Versorgungsarbeiten |
|
2 |
Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Pferde
(§ 3 Nr. 2)
|
a) Kenntnisse des Körperbaues, der Organe und ihrer
Funktionen
b) Identifizieren nach Farbe und Abzeichen, Bestimmen
des Alters
|
|
3 |
Tiergesundheit und Tierhygiene
(§ 3 Nr. 3) |
a) Kenntnisse der Tiergesundheit
b) Prüfen von Körpertemperatur und Pulszahl
|
|
4 |
Bewegen und Arbeiten von Pferden
(§ 3 Nr. 4) |
a) Zäumen, Satteln, Anschirren, Anspannen
b) Reiten und Fahren
|
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 2723
|
Lfd.
Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
|
|
1 |
3 |
3 |
|
5 |
Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde
(§ 3 Nr. 5) |
Kenntnisse der Geschlechts- und Zuchtreife
|
|
6 |
Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung und Verwendung
(§ 3 Nr. 6) |
a) Kenntnisse der Futtermittel, der Grundnährstoffe,
der Mineralstoffe und der Wirkstoffe
b) Kenntnisse des Futterbaues, der Futterwerbung und
der Weidepflege
|
|
7 |
Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und technische Einrichtungen
(§ 3 Nr. 7)
|
Kenntnisse der Stalleinrichtungen
|
|
8 |
Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Geräten,
Ausrüstung und Zubehör
(§3 Nr. 7) |
a) Reinigen und Pflegen von Ausrüstung und Zubehör
b) Anlegen und Anpassen von Zaum, Sattel und Geschirr
|
|
9 |
Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde
(§ 3 Nr. 10) |
Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen über den
Tierschutz |
|
10 |
Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde
(§ 3 Nr. 11)
|
Kenntnisse der Bestimmungen des Berufsbildungsgsetzes
in Bezug auf Ausbildungsvertrag, Ausbildungsverhältnis und
Fortbildungsmöglichkeiten. |
III. Zweites Ausbildungsjahr
|
1 |
Vorsorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden
(§ 3 Nr. 1) |
a) Füttern, Tranken, Reinigen, Führen und andere
tägliche Versorgungsarbeiten
b) Frisieren und Bandagieren
|
|
2 |
Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Pferde
(§ 3 Nr. 2) |
Kenntnisse des Verhaltens und der Lebensweise des
Pferdes sowie seine Ansprüche an die Umwelt |
|
3 |
Tiergesundheit und Tierhygiene
(§ 3 Nr. 3) |
a) Kenntnisse der wichtigsten Krankheiten des Pferdes
unter besonderer Berücksichtigung der anzeigepflichtigen Seuchen
b) Reinigen, Desinfizieren und Bekämpfen von
Ungeziefer
|
|
4 |
Bewegen und Arbeiten von Pferden
(§ 3 Nr. 4) |
a) Zäumen, Satteln, Anschirren, Anpassen
b) Reiten und Fahren
|
2724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1875, Teil I
|
Lfd.
Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
|
|
1 |
3 |
3 |
|
5
|
Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde
(§ 3 Nr. 5) |
a) Kenntnisse der Trächtigkeit und der Abfohlung
b) Kenntnisse der züchterischen Grundbegriffe und
der Vererbungsregeln
|
|
6 |
Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung
und Verwendung
(§ 3 Nr. 6) |
a) Werben Konservieren und Lagern von Futtermitteln
b) Auf- und Zubereiten von Futtermitteln
c) Bekämpfen von Schadorganismen
|
|
7 |
Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und technische Einrichtungen
(§ 3 Nr. 7) |
a) Kenntnisse der Aufstallungsformen und des
Raumbedarfs
|
|
8 |
Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Geräten,
Ausrüstung und Zubehör
(§ 3 Nr. 8) |
a) Lesen und Anwenden von Betriebsanleitungen und
Wartungsvorschriften
b) Einsetzen, Warten und Pflegen von Maschinen und
Geräten
|
|
9 |
Kenntnisse, der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte
(§ 3 Nr. 9) |
Kenntnisse der Betriebsflächen und er
Betriebsgebäude, ihrer Lage, Zuordnung und Nutzung |
|
10 |
Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde
(§ 3 Nr. 10) |
Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen über die
Tierhalterhaftung |
|
11 |
Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde
(§ 3 Nr. 11) |
a) Kenntnisse der Bestimmungen des
Berufsbildungsgesetzes in Bezug auf Ausbildungsvertrag,
Ausbildungsverhältnis und Fortbildungsmöglichkeiten
b) Kenntnisse der schulischen Aus- und Fortbildung in
der Landwirtschaft, insbesondere in der Pferdehaltung
|
IV. Drittes Ausbildungsjahr:
|
1 |
Versorgen, Pflegen, führen und Transportieren von Pferden
(§ 3 Nr. 1) |
a) Versorgen des Pferdes nach der Arbeit
b) Vorbereiten von Pferden für die Teilnahme an
Leistungsprüfungen und anderen Veranstaltungen
|
|
2 |
Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Pferde
(§ 3 Nr. 2) |
Beurteilen von Pferden auf Grund ihres Körperbaues und
ihrer Verhaltensweise |
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 2725
|
Lfd.
Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
|
|
1 |
3 |
3
|
|
3 |
Tiergesundheit und Tierhygiene
(§ 3 Nr. 3) |
a) Beachten der Hygiene und der Vorbeugemaßnahmen
bei Aufzucht und Haltung
b) Erkennen von Krankheitsanzeichen und Versorgen des
Pferdes bis zum Eintreffen des Tierarztes
|
|
4 |
Bewegen und Arbeiten von Pferden
(§ 3 Nr. 4 |
a) Bewegen an der Longe
b) Reiten und Fahren
|
|
5 |
Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde
(§ 3 Nr. 5) |
a) Kenntnisse der wichtigsten Pferderassen
b) Kenntnisse der Zuchtziele
c) Kenntnisse der Entwicklung der Pferdezucht und der
Zuchtgebiete
|
|
6 |
Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung und Verwendung
(§ 3 Nr. 6) |
a) Füttern der Pferde bei den verschiedenen
Haltungsformen
b) Berechnen, wiegen und Schätzen von Futtermengen
|
|
7 |
Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und technische Einrichtungen
(§ 3 Nr. 7) |
a) Kenntnisse des Stallklimas, insbesondere der
Luftfeuchtigkeit, der Luftumwälzung und des Luftbedarfs
b) Einrichten der Sattel- oder Geschirrkammer
|
|
8 |
Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Geräten,
Ausrüstung und Zubehör
(§ 3 Nr. 8) |
a) Einsetzen, Warten und Pflegen von Maschinen und
Geräten
b) Ausbessern, Instandhalten von Ausrüstung und
Zubehör
c) Aufbewahren und Verpacken von Ausrüstung und
Zubehör
|
|
9 |
Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte
(§ 3 Nr. 9) |
a) Kenntnisse der Struktur der Ausbildungsstätte,
der inneren und äußeren Verkehrslage
b) Besatz an Arbeitskräften
c) Besatz an Tieren und Maschinen
|
|
10 |
Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde
(§ 3 Nr. 10) |
a) Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen über den
Tierkauf, die Tierzucht, die Tierseuchenbekämpfung einschließlich der
Tierkörperbeseitigung
b) Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen über den
verkehr mit Futtermitteln
|
2726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1875, Teil I
|
Lfd.
Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
|
|
1 |
3 |
3 |
|
11
|
Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde
(§ 3 Nr. 11) |
Kenntnisse der Behörden, Organisationen und sonstigen
Einrichtungen für die Landwirtschaft |
V. Viertes Ausbildungsjahr:
|
1 |
Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden
(§ 3 Nr. 1 |
a) Vorbereiten von Ausrüstung und Zubehör für den
Transport von Pferden
b) Vorbereiten des Transportmittels
c) Vorbereiten der Pferde für den Transport,
Verladen, Begleiten und Versorgen
|
|
2 |
Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten
der Pferde
(§ 3 Nr. 2) |
a) Beurteilen des Bewegungsablaufes
b) Beurteilen der Leistungsmerkmale
|
|
3
|
Tiergesundheit und Tierhygiene
(§ 3 Nr. 3) |
a) Einrichten der Stallapotheke
b) Behandeln von Wunden und Anlegen von Verbänden
c) Kenntnisse der Hufschäden und
-krankheiten
d) Pflegen der Hufe und Helfen beim Beschlagen
|
|
4 |
Bewegen und Arbeiten von Pferden
(§ 3 Nr. 4) |
a) Bewegen an der Longe
b) Reiten und Fahren
|
|
5 |
Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde
(§ 3 Nr. 5) |
Kenntnisse der verschiedenen Zuchtleistungsprüfungen |
|
6 |
Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung und Verwendung
(§ 3 Nr. 6) |
a) Kenntnisse der den jeweiligen physiologischen
Anforderungen entsprechenden Fütterung
b) Bestimmen und Beurteilen von wirtschaftseigenen
und zugekauften Futtermitteln
c) Zusammenstellen von Futterrationen
|
|
7 |
Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und technische Einrichtungen
(§ 3 Nr. 7) |
a) Kenntnisse der Stall-, Weide- und Freilandhaltung,
insbesondere des Flächenbedarfs und der Koppelgröße
b) Kenntnisse der Mechanisierungsmöglichkeiten
|
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 2727
|
Lfd.
Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
|
|
1 |
3 |
3
|
|
8 |
Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Geräten,
Ausrüstung und Zubehör
(§ 3 Nr. 8) |
a) Einsetzen, Warten und Pflegen von Maschinen und
Geräten
b) Ausbessern, Instandhalten von Ausrüstung und
Zubehör
|
|
9 |
Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte
(§ 3 Nr. 9) |
Leistungen und Kosten im Betrieb
|
|
10 |
Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde
(§ 3 Nr. 10) |
Kenntnisse der allgemeinen Vorschriften und Regelungen
für den Pferdesport |
|
11 |
Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde
(§ 3 Nr. 11) |
Kenntnisse der Behörden, Organisationen und sonstigen
Einrichtungen für die Landwirtschaft |
VI. Fünftes Ausbildungsjahr
A. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Pferdezucht und -haltung:
|
1 |
Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden
(§ 3 Nr. 1) |
a) Füttern, Tränken, Reinigen, andere tägliche
Versorgungsarbeiten und Transportieren
b) Kenntnisse der Ernährung von Deckhengsten,
Zuchtstuten, Fohlen und Jährlingen
|
|
2 |
Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde
(§ 3Nr. 5) |
a) Kenntnisse der Leistungsmerkmale und der
Zuchtverfahren
b) Vorbereiten der Bedeckung unter besonderer
Berücksichtigung von Sicherheitsvorkehrungen
|
|
3 |
Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde
(§ 3 Nr. 10) |
Kenntnisse der rechtlichen Bestimmungen über
Pferdezucht und -haltung |
B. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Reiten:
|
1 |
Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden
(§ 3 Nr. 1) |
a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere tägliche
Versorgungsarbeiten, insbesondere Versorgen der Reitpferde von und nach
dem Training
b) Kenntnisse der Ausrüstung und des Zubehörs für
das Reitpferd
c) Transportieren
|
|
2 |
Bewegen und Arbeiten von Pferden
(§ 3 Nr. 4) |
a) Reiten und Springen entsprechend dem
Schwierigkeitsgrad der Klasse A (Anfänger-Anforderungen) der allgemein
anerkannten Regeln für die Leistungsprüfung von Pferden, insbesondere
Dressurreiten, Springen, Reiten im Gelände und Jagdreiten
|
2728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1875, Teil I
|
Lfd.
Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
|
|
1 |
3 |
3 |
|
|
|
b) Longieren und Voltigieren
c) Ausbilden junger Pferde
d) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trainingsmethoden
|
|
3
|
Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde
(§ 3 Nr. 10) |
Kenntnisse der Organisation des Turniersports und der
rechtlichen Grundlagen |
C. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Rennreiten:
|
1 |
Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden
(§ 3 Nr. 1) |
a) Füttern, Tranken, Reinigen und andere tägliche
Versorgungsarbeiten, insbesondere Versorgen der Galopprennpferde vor und
nach dem Training
b) Kenntnisse der Ausrüstung und des Zubehörs für
Galopprennpferde
c) Transportieren
|
|
2 |
Bewegen und Arbeiten von Pferden
(§ 3 Nr. 4) |
a) Reiten von Galopprennpferden in Ausbildung und
Training, tägliches Trainieren und Üben der Renntechnik
b) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trainingsmethoden
|
|
3 |
Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde
(§ 3 Nr. 10)
|
Kenntnisse der Organisation des Galopprennsports und
der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Rennordnung |
D. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Trabrennfahren:
|
1
|
Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden
(§ 3 Nr. 1) |
a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere tägliche
Versorgungsarbeiten, insbesondere Versorgen der Trabrennpferde vor und
nach dem Training
b) Kenntnisse der Ausrüstung und des Zubehörs für
das Trabrennfahren, insbesondere der Zäumung, Anspannung, Schutz- und
Balancehilfsmittel
c) Transportieren
|
|
2 |
Bewegen und Arbeiten von Pferden
(§ 3 Nr. 4) |
a) Ausbilden und Trainieren von Trabrennpferden,
Einfahren von Trabrennpferden, tägliches Trainieren und übern der
Renntechnik
b) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trainingsmethoden
|
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 2729
|
Lfd.
Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
|
|
1 |
3 |
3 |
|
3 |
Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde
(§ 3 Nr. 10) |
Kenntnisse der Organisation des Trabrennsports und der
rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Trabbrennordnung |
VII. Sechstes Ausbildungshalbjahr
A in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Pferdezucht und -haltung:
|
1 |
Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden
(§ 3 Nr. 1) |
a) Versorgen und Pflegen der Fohlen unter besonderer
Berücksichtigung der Gewöhnung des Fohlens an den Menschen, der
Bewegung des Fohlens sowie der speziellen Hufpflege
b) Fütterung des Saugfohlens bis zum Absetzen
|
|
2 |
Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassenkunde
(§ 3 Nr. 5) |
a) Kenntnisse der Trächtigkeit und der Abfohlung
b) Versorgen der Mutterstute nach dem Abfohlen
|
|
3 |
Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde
(§ 3 Nr. 10) |
Kenntnisse der rechtlichen Bestimmungen über
Pferdezucht und -haltung |
B. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Reiten:
|
1
|
Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden
(§ 3 Nr. 1) |
a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere tägliche
Versorgungsarbeiten, insbesondere Versorgen der Reitpferde vor und nach
dem Turniereinsatz
b) Zusammensetzen und Verpassen von Sattel und
Zaumzeug sowie Bandagieren
|
|
2 |
Bewegen und Arbeiten von Pferden
(§ 3 Nr. 4) |
a) Reiten und Springen entsprechend dem
Schwierigkeitsgrad der Klasse L (leichte Anforderungen) der allgemein
anerkannten Regeln für die Leistungsprüfung von Pferden, insbesondere
Dressurreiten, Springen, Reiten im Gelände und Jagdreiten, Teilnahme an
Turnieren
b) Ausbilden von Pferden bis zur Klasse L
c) Korrigieren von Dressurpferden und Springpferden
d) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trainingsmethoden
|
|
3 |
Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde
(§ 3 Nr. 10) |
Kenntnisse der Organisation des Turniersports und der
rechtlichen Grundlagen |
2730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1875, Teil I
C. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Rennreiten:
|
Lfd.
Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
|
|
1 |
3 |
3 |
|
1 |
Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden
(§ 3 Nr. 1) |
a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere tägliche
Versorgungsarbeiten, insbesondere Versorgen der Galopprennpferde vor und
nach dem Rennen
b) Zusammensetzen und Verpassen von Sattel und
Zaumzeug sowie Bandagieren
|
|
2 |
Bewegen und Arbeiten von Pferden
(§ 3 Nr. 4) |
a) Reiten von Galopprennpferden in Ausbildung und
Training, insbesondere Anreiten von Jährlingen, tägliches Trainieren
und Üben der Renntechnik
b) Reiten von Galopprennpferden im Rennen und
Beachten der Vorschriften über die Rennausrüstung, das Auswiegen vor
und nach dem Rennen, das Verhalten im Führring, beim Aufgalopp, vor dem
Start und während des Rennens
c) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trainingsmethoden
|
|
3 |
Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde
(§ 3 Nr. 10) |
Kenntnisse der Organisation des Galopprennsports und
der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Rennordnung |
D. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Trabrennfahren:
|
1 |
Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren von Pferden
(§ 3 Nr. 1) |
a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere tägliche
Versorgungsarbeiten, insbesondere Versorgen der Trabrennpferde vor und
nach dem Rennen
b) Zusammensetzen der Ausrüstung und Anspannen
|
|
2
|
Bewegen und Arbeiten von Pferden
(§ 3 Nr. 4) |
a) Ausbilden und Trainieren von Trabrennpferden,
Einfahren von Trabrennpferden, tägliches Trainieren und Über der
Renntechnik
b) Fahren von Trabrennpferden im Rennen, insbesondere
Warmfahren vor dem Rennen, Verhalten am Start, Zeitmessen und verhalten
im Rennen
c) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trainingsmethoden
|
|
3 |
Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde |
Kenntnisse der Organisation des Trabrennsports und der
rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Trabrennordnung |
|