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| Über Überstunden | |||||||
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Die ganze Wahrheit |
über Überstunden |
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Grundsätzlich legt ein Arbeitsvertrag bzw. Berufsausbildungsvertrag fest, wie viele Stunde ein Mitarbeiter in der Woche leisten muss. Ist die wöchentliche Arbeitszeit nicht angegeben, nimmt man eine 40-Stunden-Woche an. |
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Arbeitnehmer und Auszubildende sind nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn hierzu keine Regelung im Arbeitsvertrag steht. Also: Arbeitgeber können nicht generell Überstunden anordnen! | ![]() |
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Nur in Notfällen dürfen Arbeitgeber Überstunden anordnen. Dabei muss es sich wirklich um Notfälle handeln, mit Gefahr für Leib und Leben oder dem Verlust hoher Sachwerte. Notfälle können nicht wöchentlich auftreten. |
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Einigen sich Arbeitgeber/Ausbilder und Mitarbeiter auf Überstunden, dann sind diese grundsätzlich zu entlohnen oder auf Wunsch des Mitarbeiters in Freizeit auszugleichen (für Azubis wesentlich günstiger). Überstunden müssen nicht mit einem Zuschlag gezahlt werden, es gilt der normale Stundensatz. | ![]() |
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Nur leitende Angestellte müssen unbezahlte Überstunden leisten! |
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Die maximale, normale Arbeitszeit darf höchstens 8 Stunden/Tag oder 48 Stunden/Woche betragen. | ![]() |
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Arbeitgeber dürfen selbst bei Überstunden niemals länger als 10 Stunden/Tag oder 60 Stunden/Woche arbeiten lassen, selbst wenn die Überstunden korrekt bezahlt werden. |
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Verstöße gegen zu lange Arbeitszeiten ahndet das Gewerbeaufsichtsamt mit Ordnungsgeldern, bei Azubis zusätzlich die Zuständige Stelle. Es drohen dem Arbeitgeber und auch dem Ausbilder erhebliche juristische Konsequenzen: Pro Verstoß kann das Gewerbeaufsichtsamt Bußgelder bis zu 15.000 EUR verhängen. Wiederholungstätern und Unbelehrbaren rückt die Staatsanwaltschaft auf den Leib. Sogar Gefängnis für den Chef ist dann drin. | ![]() |
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Klagen über zu hohe Arbeitsbelastungen sowie Nachforderungen über verweigerte Überstundenlöhne muss man grundsätzlich beweisen können. Arbeitnehmer sollten immer eine Liste der täglichen Arbeitszeiten führen, Azubis sind gut beraten, im Wochenbericht wahrheitsgemäß Dienstbeginn und Dienstende für jeden Tag zu notieren, die dann der Ausbilder abzeichnet. |
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10 Die Aufsichtsbediensteten haben Beschwerden und Eingaben eingehend zu prüfen und bei berechtigten Einwänden geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Quellen der Beschwerden sind so weit wie möglich, in Arbeitsschutzangelegenheiten stets, vertraulich zu behandeln. (Auszug aus der Dienstanweisung Niedersächsischer Gewerbeaufsichtsämter) [Eine Liste der Gewerbeaufsichtsämter in Deutschland findet man hier]
Weitere Infos gibt es beim [ARD- Ratgeber Recht] und bei der Gewerkschaft [verdi]
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