Pferdewirtprüfung

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Ausbildungsvergütung in Euro (€)

ab 01.08.2004
   

unter 18

über 18*
1. Ausbildungsjahr   503,00   € 517,00

2. Ausbildungsjahr

536,00

€ 548,00

3. Ausbildungsjahr

564,00

€ 576,00

*Auszubildende, die bei Vertragsabschluss das 18. Lebensjahr vollendet haben

Der Urlaubsanspruch für Auszubildende:

unter 16 Jahre = 30 Werktage (lt. Jugendarbeitsschutzgesetz)
unter 17 Jahre = 27 Werktage (lt. Jugendarbeitsschutzgesetz)
unter 18 Jahre = 26 Werktage (lt. Tarifvertrag)
über  18 Jahre = 26 Werktage (lt. Tarifvertrag)

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Bestimmend für den Urlaubsanspruch ist das Alter des Auszubildenden am 1. Januar des betreffenden Jahres.

Monatliche Abrechnung über die gezahlte Vergütung

Gemäß § 11 BBiG bemisst sich die Vergütung nach Monaten und ist für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen und durch eine Abrechnung zu belegen. Aus der monatlichen Abrechnung muss hervorgehen:

Bruttovergütung

Abzüge für Sozialversicherungen

Abzüge für Steuern (Lohn- und Kirchensteuer)

Nettovergütung

einbehaltenen Beträge für Unterkunft und Verpflegung

zu erstattenden Beträge für nicht in Anspruch genommene Verpflegung

auszuzahlendes Urlaubsgeld

Auszahlungsbetrag

Hinweis: Lt. Tarifvertrag erhalten auch Auszubildende je Urlaubstag ein Urlaubsgeld von 7,70 €. Es wird zusammen mit der Vergütung ausgezahlt. Durch die Auszahlung des Urlaubsgeldes erhöht sich die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern maßgebliche Bruttovergütung

 

[Weitere Infos der Landwirtschaftskammer Nordrheinwestfalen zur Entlohnung und zum Vertragsabschluss hier] 

 

 

Werte** nach der bundesweit gültigen

[Verordnung der Sachbezüge] 

ab 01.01.2007 

Das bedeutet für Auszubildende (ab 01.01.2007)

 

I. Leistungen für Verpflegung

 

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

Gesamt

monatlich

45,00 €

80,00 €

80,00 €

205,00 €

täglich

1,50 €*

2,67 €*

2,67 €*

6,83 €*

Für nicht in Anspruch genommene Verpflegung ist dem Auszubildenden ein Betrag von 6,83 €* pro Tag auszuzahlen (*gem. § 1 Abs. 3 VO sind die Werte gerundet)

II. Leistungen für Unterkunft

 

Beträge bei Unterbringung
innerhalb der Hausgemeinschaft
(§ 3 (2) Nr. 1 u. 2)

Beträge bei Unterbringung
außerhalb der Hausgemeinschaf
(§ 3 (2) Nr.2 u. § 7 (2))

monatlich

138,60 € (134,44 € neue Länder)

168,30 € (163,25 € neue Länder)

täglich

4,62 € (4,48 € neue Länder)

5,61 € (5,44€ neue Länder)

III. Leistungen insgesamt

 

Gesamtbetrag bei Unterbringung innerhalb der Hausgemeinschaft

Gesamtbetrag bei Unterbringung außerhalb der Hausgemeinschaft

monatlich

343,60 € (339,44 € neue Länder)

373,30 € (368,25 € neue Länder)

täglich

11,48 € (11,31€ neue Länder)

12,44 € (12,27 € neue Länder)


Bei der Belegung des Wohnraumes mit zwei oder mehr Beschäftigten sind weitere Abzüge gemäß § 3 (2) Nr. 3 der Verordnung zu beachten. Bei den Berechnungen handelt es sich um Beispiele.

Im einzelnen verweisen wir auf die „Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge“ vom 19.12.1994 in der derzeitig gültigen Fassung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr, in Zweifelsfällen sind die Angaben in der Sachbezugs­verordnung maßgebend.

 

© Ein Ausdruck aus: www.pferdewirtpruefung.de, das Internetforum zur Lern- CD aus dem FNverlag

 

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