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Pferdewirtprüfung |
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Ausbildungsvergütung in Euro (€)
ab
01.08.2004
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unter 18 |
über 18* |
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1.
Ausbildungsjahr |
€ 503,00 |
€ 517,00 |
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2.
Ausbildungsjahr |
€
536,00 |
€ 548,00 |
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3.
Ausbildungsjahr |
€ 564,00 |
€ 576,00 |
*Auszubildende, die bei Vertragsabschluss das 18. Lebensjahr vollendet haben
Der Urlaubsanspruch für Auszubildende:
unter 16 Jahre = 30 Werktage (lt. Jugendarbeitsschutzgesetz)
unter 17 Jahre = 27 Werktage (lt. Jugendarbeitsschutzgesetz)
unter 18 Jahre = 26 Werktage (lt. Tarifvertrag)
über 18 Jahre = 26 Werktage (lt. Tarifvertrag)
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Bestimmend für den Urlaubsanspruch ist das Alter des Auszubildenden am 1. Januar des betreffenden Jahres.
Monatliche Abrechnung über die gezahlte Vergütung
Gemäß § 11 BBiG bemisst sich die Vergütung nach Monaten und ist für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen und durch eine Abrechnung zu belegen. Aus der monatlichen Abrechnung muss hervorgehen:
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Bruttovergütung |
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Abzüge für Sozialversicherungen |
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Abzüge für Steuern (Lohn- und Kirchensteuer) |
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Nettovergütung |
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einbehaltenen Beträge für Unterkunft und Verpflegung |
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zu erstattenden Beträge für nicht in Anspruch genommene Verpflegung |
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auszuzahlendes Urlaubsgeld |
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Auszahlungsbetrag |
Hinweis: Lt. Tarifvertrag erhalten auch Auszubildende je Urlaubstag ein Urlaubsgeld von 7,70 €. Es wird zusammen mit der Vergütung ausgezahlt. Durch die Auszahlung des Urlaubsgeldes erhöht sich die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern maßgebliche Bruttovergütung
Sachbezugswerte 2011 gemäß der Sozialversicherungsentgeldverordnung
Der Sachbezugswert für freie Verpflegung beträgt bundeseinheitlich 217 € monatlich. Dieser Wert gilt auch für Jugendliche und Auszubildende.
| Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt | |
| monatlich | 47,00 € | 85,00 € | 85,00 € | 217,00 € |
| kalendertäglich | 1,57 € | 2,83 € | 2,83 € | 7,23 € |
Wird
die Verpflegung nicht in Anspruch genommen (Krankheit, Berufsschule, Urlaub,
Deula, usw.) ist der jeweilige Betrag auszuzahlen.
Der Sachbezugswert für
freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 206 € monatlich. Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus §
Sozialversicherungsentgeltverordnung: Azubis -15%, dies bedeutet:
Freie Unterkunft für Azubis: 175,10 EURO monatlich oder kalendertäglich 5,84.
Wenn einem Azubi freie Verpflegung und freie Unterkunft gewährt werden, dann darf ihm dafür 392,10 EURO vom Netto-Lohn abgezogen werden.
© Ein Ausdruck aus: www.pferdewirtpruefung.de, das Internetforum zur Lern- CD aus dem FNverlag
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