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Pferdewirtprüfung |
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Vergütung,
Arbeitszeit, Urlaubsanspruch für Auszubildende
Vergütung für Auszubildende ab Januar 2005 |
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Zwischen
den zuständigen Tarifpartnern in Niedersachsen wurde der
Tarifvertrag für Auszubildende in der Landwirtschaft abgeschlossen. Für
Verbandsmitglieder ist dieser Tarif maßgebend. Gemäß § 10 BBiG
erklären wir diese Sätze für angemessen. Soweit nach der
Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979
(BGBl. I, Seite 1142) der Besuch des schulischen
Berufsgrundbildungsjahres als erstes Jahr auf die vorgeschriebene
Ausbildungsdauer angerechnet wird, sind die Vergütungssätze des zweiten
und dritten Ausbildungsjahres maßgebend. Bei nach § 29 Abs. 2 BBiG verkürzter Ausbildungsdauer (Auszubildende mit vorliegender Fachhochschul- oder Hochschulreife) und der entsprechend der Ausbildungsordnung auf zwei Jahre festgesetzten Ausbildungsdauer (auch Umschüler) sind die Vergütungssätze des zweiten und dritten Ausbildungsjahres maßgebend. Bei der nachstehenden Tabelle handelt es sich um ein Berechnungsbeispiel. Die Sozialversicherungsbeiträge können von diesen Werten abweichen, da jede Krankenkasse bei den Krankenversicherungsbeiträgen andere Hebesätze hat. Die Angaben für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung wurden prozentual ermittelt. Wenn Tabellen benutzt werden, sind geringfügige Abweichungen möglich.
Aufgeschlüsselte Ausbildungsvergütung ab 01.01.2005
* Bei der vorstehenden Tabelle handelt es sich um ein Berechnungsbeispiel. Die Beträge für die Sozialversicherungen können hiervon abweichen, da jede Krankenkasse andere Hebesätze hat. Die Angaben für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden prozentual ermittelt. Wenn Tabellen benutzt werden, sind geringfügige Abweichungen möglich. Im Berechnungsbeispiel wurde ein Krankenkassenbeitrag von 14,50 % (AOK-Nds.) und ein Rentenversicherungsbeitrag von 19,50 % zugrunde gelegt.
** Der gesetzlich festgelegte Bewertungssatz für Unterbringung beträgt für Auszubildende ab 01.01.2006: 1. innerhalb der Hausgemeinschaft 137,55 € pro Monat bzw. 4,59 € pro Tag. 2. außerhalb der Hausgemeinschaft 167,03 € pro Monat bzw. 5,57 € pro Tag. Der gesetzlich festgelegte Bewertungssatz für Verpflegung beträgt ab 01.01.2006 pro Monat:202,70 € (Dieser setzet sich wie folgt zusammen: Frühstück: 44,30 € / Monat bzw. 1,48 € / Tag Mittagessen: 79,20 € / Monat bzw. 2,64 € / Tag; Abendessen: 79,20 € / Monat bzw. 2,64 € / Tag). Dem Auszubildenden ist für nicht in Anspruch genommene Verpflegung ein Betrag von 6,76 € täglich auszuzahlen. Dem Auszubildendem steht lt. Tarifvertrag ein zusätzliches Urlaubsgeld von 7,70 je Urlaubstag zu. Dieses Urlaubsgeld wird zum Lohnbrutto addiert, es sind Steuern und Sozialversicherungen hierauf zu zahlen.
*** Bruttovergütungen wurden auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
Quelle: Landwirtschaftskammer Hannover |
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Werte** nach der bundesweit gültigen ab 01.01.2007 Das bedeutet für Auszubildende
(ab 01.01.2007) |
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Urlaubsanspruch für Auszubildende Zwischen
den zuständigen Tarifpartnern in Niedersachsen wurde im November 2000 der
Tarifvertrag für Auszubildende in der Landwirtschaft abgeschlossen. Für
Verbandsmitglieder ist dieser Tarif maßgebend. Gemäß § 10 BBiG
erklären wir diese Sätze für angemessen. Soweit nach der
Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979
(BGBl. I, Seite 1142) der Besuch des schulischen
Berufsgrundbildungsjahres als erstes Jahr auf die vorgeschriebene
Ausbildungsdauer angerechnet wird, sind die Vergütungssätze des zweiten
und dritten Ausbildungsjahres maßgebend. Der Urlaubsanspruch für Auszubildende: unter 16 Jahre = 30 Werktage (lt. Jugendarbeitsschutzgesetz) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Bestimmend für den Urlaubsanspruch ist das Alter des Auszubildenden am 1. Januar des betreffenden Jahres. Monatliche Abrechnung über die gezahlte Vergütung Gemäß § 11 BBiG bemisst sich die Vergütung nach Monaten und ist für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen und durch eine Abrechnung zu belegen. Aus der monatlichen Abrechnung muss hervorgehen:
Hinweis: Lt. Tarifvertrag erhalten auch Auszubildende je Urlaubstag ein Urlaubsgeld von 7,70 €. Es wird zusammen mit der Vergütung ausgezahlt. Durch die Auszahlung des Urlaubsgeldes erhöht sich die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern maßgebliche Bruttovergütung
Quelle: Landwirtschaftskammer Hannover
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Sozialversicherungspflicht für Auszubildende
Alle
Auszubildende und Berufsanfänger, die eine Ausbildung beginnen wollen
oder ins Berufsleben eintreten, haben freie Krankenkassenwahl. Auszubildende
müssen sich spätestens bis 2 Wochen nach Beginn der Ausbildung bei einer
Krankenkasse ihrer Wahl angemeldet haben. Die/der Ausbildende hat sich die
Mitgliedsbescheinigung vom Auszubildenden vorlegen zu lassen, sofern von
der entsprechenden Krankenkasse noch keine Meldung an die Ausbildungsstätte
erfolgt ist. Sollten Auszubildende bei Beginn der Ausbildung noch keine
Entscheidung getroffen haben, ist es erforderlich, auf die freie
Krankenkassenwahl hinzuweisen und ggf. behilflich zu sein. Die
Krankenkasse zieht die Beiträge für alle Pflichtversicherungen ein. Nähere
Auskünfte zur Sozialversicherungspflicht sowie der Ausgleichskasse nach
dem Lohnfortzahlungsgesetz für Aufwendungen bei Krankheit und
Mutterschaft erteilen die örtlichen Krankenkassen. Alle Auszubildenden in der Landwirtschaft sind in der Zusatzversorgungskasse
für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) anzumelden. Quelle: Landwirtschaftskammer Hannover |
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Arbeitszeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung Die zuständigen Tarifpartner im Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover vereinbarten am 25.03.2002 folgende Regelung der Arbeitszeit für Auszubildende im Rahmentarifvertrag für Angestellte der Landwirtschaft: Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Auszubildende über 18 Jahre 2088 Stunden im Jahr. Dieses entspricht einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden brutto pro Woche. In der genannten Jahresarbeitszeit sind Urlaubstage und ggfs. Krankheitstage sowie Freistellungen (Berufsschule, Lehrgänge, Prüfungen) enthalten Gemäß
dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 darf die werktägliche
Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf
bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zur Berufsbildung Beschäftigten (Auszubildende). Arbeitnehmer/Auszubildende dürfen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden u. a.
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Bei der Beschäftigung an einem Sonntag muss ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen gewährt werden. Bei der Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag muss ein Ersatzruhetag innerhalb des Beschäftigungstages einschließenden Zeitraums von 8 Wochen gewährt werden. Die Beschäftigung der Auszubildenden unter 18 Jahren richtet sich nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, soweit die anderweitigen Regelungen für den Jugendlichen nicht günstiger sind. Nachfolgend ist ein Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz abgedruckt. In diesem Übersichtsblatt werden in Kurzform die wichtigsten Bestimmungen zitiert. In Zweifelsfällen ist jedoch das Gesetz heranzuziehen, da dieser Ausdruck die Bestimmungen nur auszugsweise wiedergibt. Auszug Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend vom 12. April 1976 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 26.01.1998. §
1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch
nicht 18 Jahre alt sind. §
9 (1) Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen nicht beschäftigen (2)
Auf die Arbeitszeit werden angerechnet §
14 (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6.00 - 20.00 Uhr beschäftigt
werden. § 15 Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. §
16 (1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. §
17 (1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. §
19 (2) Der Urlaub beträgt jährlich §
32 (1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt
werden, wenn Copyright
2002 LwK Hannover |
© Ein Ausdruck aus: www.pferdewirtpruefung.de, das Internet- Forum zur Lern- CD aus dem FNverlag
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