Pferdewirtprüfung

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Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch für Auszubildende in der Landwirtschaft (auch Tierwirte, Pferdewirte, Fischwirte u. a.)

 

Vergütung für Auszubildende ab Januar 2005


 

Zwischen den zuständigen Tarifpartnern in Niedersachsen wurde der Tarifvertrag für Auszubildende in der Landwirtschaft abgeschlossen. Für Verbandsmitglieder ist dieser Tarif maßgebend. Gemäß § 10 BBiG erklären wir diese Sätze für angemessen. Soweit nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I, Seite 1142) der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres als erstes Jahr auf die vorgeschriebene Ausbildungsdauer angerechnet wird, sind die Vergütungssätze des zweiten und dritten Ausbildungsjahres maßgebend.

Bei nach § 29 Abs. 2 BBiG verkürzter Ausbildungsdauer (Auszubildende mit vorliegender Fachhochschul- oder Hochschulreife) und der entsprechend der Ausbildungsordnung auf zwei Jahre festgesetzten Ausbildungsdauer (auch Umschüler) sind die Vergütungssätze des zweiten und dritten Ausbildungsjahres maßgebend.

Bei der nachstehenden Tabelle handelt es sich um ein Berechnungsbeispiel.

Die Sozialversicherungsbeiträge können von diesen Werten abweichen, da jede Krankenkasse bei den Krankenversicherungsbeiträgen andere Hebesätze hat.

Die Angaben für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung wurden prozentual ermittelt. Wenn Tabellen benutzt werden, sind geringfügige Abweichungen möglich.

 

Aufgeschlüsselte Ausbildungsvergütung ab 01.01.2005

 

Beginn der Ausbildung

 

vor Vollendung des
18. Lebensjahres

Ausbildungsjahr

1.

2.

3.

Bruttovergütung in Euro ***

503,00

536,00

564,00

Arbeitnehmeranteil (Werte in €)

     
 

Krankenvers.

7,25

%*

36,47

38,86

40,89

 

Rentenvers.

9,75

%

49,04

52,26

54,99

 

Arbeitslosenvers. 

3,25

%

16,35

17,42

18,33

 

Pflegevers.

0,85

%

4,28

4,56

4,79

Lohn-/Kirchensteuer/

-

-

-

Solidaritätszuschlag

-

-

-

Netto-Vergütung

396,86

422,90

445,00

Kost / Wohnung **

336,24

336,24

336,24

auszuzahlender Betrag

60,62

86,66

108,76

 

Beginn der Ausbildung

 

nach Vollendung des
18. Lebensjahres

Ausbildungsjahr

1.

2.

3.

Bruttovergütung in Euro ***

517,00

548,00

576,00

Arbeitnehmeranteil (Werte in €)

     
 

Krankenvers.

7,25

%*

37,48

39,73

41,76

 

Rentenvers.

9,75

%

50,41

53,43

56,16

 

Arbeitslosenvers. 

3,25

%

16,80

17,81

18,72

 

Pflegevers.

0,85

%

4,39

4,66

4,90

Lohn-/Kirchensteuer/

-

-

-

Solidaritätszuschlag

-

-

-

Netto-Vergütung

407,92

432,37

454,46

Kost / Wohnung **

336,24

336,24

336,24

auszuzahlender Betrag

71,68

96,13

118,22

* Bei der vorstehenden Tabelle handelt es sich um ein Berechnungsbeispiel. Die Beträge für die Sozialversicherungen können hiervon abweichen, da jede Krankenkasse andere Hebesätze hat. Die Angaben für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden prozentual ermittelt. Wenn Tabellen benutzt werden, sind geringfügige Abweichungen möglich. Im Berechnungsbeispiel wurde ein Krankenkassenbeitrag von 14,50 % (AOK-Nds.) und ein Rentenversicherungsbeitrag von 19,50 % zugrunde gelegt.

 

** Der gesetzlich festgelegte Bewertungssatz für Unterbringung beträgt für Auszubildende ab 01.01.2006: 1. innerhalb der Hausgemeinschaft 137,55 € pro Monat bzw. 4,59 € pro Tag. 2. außerhalb der Hausgemeinschaft 167,03 € pro Monat bzw. 5,57 € pro Tag. Der gesetzlich festgelegte Bewertungssatz für Verpflegung beträgt ab 01.01.2006 pro Monat:202,70 € (Dieser setzet sich wie folgt zusammen: Frühstück: 44,30 € / Monat bzw. 1,48 € / Tag Mittagessen: 79,20 € / Monat bzw. 2,64 € / Tag; Abendessen: 79,20 € / Monat bzw. 2,64 € / Tag).

Dem Auszubildenden ist für nicht in Anspruch genommene Verpflegung ein Betrag von 6,76 € täglich auszuzahlen.

Dem Auszubildendem steht lt. Tarifvertrag ein zusätzliches Urlaubsgeld von 7,70 je Urlaubstag zu. Dieses Urlaubsgeld wird zum Lohnbrutto addiert, es sind Steuern und Sozialversicherungen hierauf zu zahlen.

 

*** Bruttovergütungen wurden auf volle Euro-Beträge aufgerundet.

 

 

Quelle: Landwirtschaftskammer Hannover

 

Werte** nach der bundesweit gültigen

[Verordnung der Sachbezüge] 

ab 01.01.2007 

Das bedeutet für Auszubildende (ab 01.01.2007)

 

I. Leistungen für Verpflegung

 

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

Gesamt

monatlich

45,00 €

80,00 €

80,00 €

205,00 €

täglich

1,50 €*

2,67 €*

2,67 €*

6,83 €*

Für nicht in Anspruch genommene Verpflegung ist dem Auszubildenden ein Betrag von 6,83 €* pro Tag auszuzahlen (*gem. § 1 Abs. 3 VO sind die Werte gerundet)

II. Leistungen für Unterkunft

 

Beträge bei Unterbringung
innerhalb der Hausgemeinschaft
(§ 3 (2) Nr. 1 u. 2)

Beträge bei Unterbringung
außerhalb der Hausgemeinschaf
(§ 3 (2) Nr.2 u. § 7 (2))

monatlich

138,60 € (134,44 € neue Länder)

168,30 € (163,25 € neue Länder)

täglich

4,62 € (4,48 € neue Länder)

5,61 € (5,44€ neue Länder)

III. Leistungen insgesamt

 

Gesamtbetrag bei Unterbringung innerhalb der Hausgemeinschaft

Gesamtbetrag bei Unterbringung außerhalb der Hausgemeinschaft

monatlich

343,60 € (339,44 € neue Länder)

373,30 € (368,25 € neue Länder)

täglich

11,48 € (11,31€ neue Länder)

12,44 € (12,27 € neue Länder)

Bei der Belegung des Wohnraumes mit zwei oder mehr Beschäftigten sind weitere Abzüge gemäß § 3 (2) Nr. 3 der Verordnung zu beachten. Bei den Berechnungen handelt es sich um Beispiele.

Im einzelnen verweisen wir auf die „Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge“ vom 19.12.1994 in der derzeitig gültigen Fassung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr, in Zweifelsfällen sind die Angaben in der Sachbezugs­verordnung maßgebend.

Urlaubsanspruch für Auszubildende

Zwischen den zuständigen Tarifpartnern in Niedersachsen wurde im November 2000 der Tarifvertrag für Auszubildende in der Landwirtschaft abgeschlossen. Für Verbandsmitglieder ist dieser Tarif maßgebend. Gemäß § 10 BBiG erklären wir diese Sätze für angemessen. Soweit nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I, Seite 1142) der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres als erstes Jahr auf die vorgeschriebene Ausbildungsdauer angerechnet wird, sind die Vergütungssätze des zweiten und dritten Ausbildungsjahres maßgebend.

Der Urlaubsanspruch für Auszubildende:

unter 16 Jahre = 30 Werktage (lt. Jugendarbeitsschutzgesetz)
unter 17 Jahre = 27 Werktage (lt. Jugendarbeitsschutzgesetz)
unter 18 Jahre = 26 Werktage (lt. Tarifvertrag)
über  18 Jahre = 26 Werktage (lt. Tarifvertrag)

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Bestimmend für den Urlaubsanspruch ist das Alter des Auszubildenden am 1. Januar des betreffenden Jahres.

Monatliche Abrechnung über die gezahlte Vergütung

Gemäß § 11 BBiG bemisst sich die Vergütung nach Monaten und ist für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen und durch eine Abrechnung zu belegen. Aus der monatlichen Abrechnung muss hervorgehen:

Bruttovergütung

Abzüge für Sozialversicherungen

Abzüge für Steuern (Lohn- und Kirchensteuer)

Nettovergütung

einbehaltenen Beträge für Unterkunft und Verpflegung

zu erstattenden Beträge für nicht in Anspruch genommene Verpflegung

auszuzahlendes Urlaubsgeld

Auszahlungsbetrag

Hinweis: Lt. Tarifvertrag erhalten auch Auszubildende je Urlaubstag ein Urlaubsgeld von 7,70 €. Es wird zusammen mit der Vergütung ausgezahlt. Durch die Auszahlung des Urlaubsgeldes erhöht sich die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern maßgebliche Bruttovergütung

 

 

Quelle: Landwirtschaftskammer Hannover

 

Sozialversicherungspflicht für Auszubildende


Alle Auszubildende und Berufsanfänger, die eine Ausbildung beginnen wollen oder ins Berufsleben eintreten, haben freie Krankenkassenwahl.

Auszubildende müssen sich spätestens bis 2 Wochen nach Beginn der Ausbildung bei einer Krankenkasse ihrer Wahl angemeldet haben. Die/der Ausbildende hat sich die Mitgliedsbescheinigung vom Auszubildenden vorlegen zu lassen, sofern von der entsprechenden Krankenkasse noch keine Meldung an die Ausbildungsstätte erfolgt ist. Sollten Auszubildende bei Beginn der Ausbildung noch keine Entscheidung getroffen haben, ist es erforderlich, auf die freie Krankenkassenwahl hinzuweisen und ggf. behilflich zu sein. Die Krankenkasse zieht die Beiträge für alle Pflichtversicherungen ein.
Der Beitrag zur Sozialversicherung wird durch die Krankenkasse eingezogen. Er ist erst nach einer Aufforderung zu entrichten. Der Sozialversicherungsbeitrag wird nach der Bruttovergütung des Auszubildenden berechnet und ist je zur Hälfte vom Ausbildenden und Auszubildenden zu tragen.

Nähere Auskünfte zur Sozialversicherungspflicht sowie der Ausgleichskasse nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für Aufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft erteilen die örtlichen Krankenkassen.
Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht muss mit Strafen, Geldbußen und Zwangsgeld gerechnet werden.

Alle Auszubildenden in der Landwirtschaft sind in der

Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA)
in 34131 Kassel, Druseltalstraße 51,
34065 Kassel, Postfach 41 03 55
Telefon: 0561/93279-60, Telefax: 0561/93279-70
E-mail: M.Vogel@ZLA.de

anzumelden.

Quelle: Landwirtschaftskammer Hannover

Arbeitszeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Die zuständigen Tarifpartner im Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover vereinbarten am 25.03.2002 folgende Regelung der Arbeitszeit für Auszubildende im Rahmentarifvertrag für Angestellte der Landwirtschaft:

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Auszubildende über 18 Jahre 2088 Stunden im Jahr. Dieses entspricht einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden brutto pro Woche. In der genannten Jahresarbeitszeit sind Urlaubstage und ggfs. Krankheitstage sowie Freistellungen (Berufsschule, Lehrgänge, Prüfungen) enthalten

Gemäß dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt
8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zur Berufsbildung Beschäftigten (Auszubildende).

Arbeitnehmer/Auszubildende dürfen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden u. a.

in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen.

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

Bei der Beschäftigung an einem Sonntag muss ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen gewährt werden. Bei der Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag muss ein Ersatzruhetag innerhalb des Beschäftigungstages einschließenden Zeitraums von 8 Wochen gewährt werden.

Die Beschäftigung der Auszubildenden unter 18 Jahren richtet sich nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, soweit die anderweitigen Regelungen für den Jugendlichen nicht günstiger sind.

Nachfolgend ist ein Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz abgedruckt. In diesem Übersichtsblatt werden in Kurzform die wichtigsten Bestimmungen zitiert. In Zweifelsfällen ist jedoch das Gesetz heranzuziehen, da dieser Ausdruck die Bestimmungen nur auszugsweise wiedergibt.

Auszug

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend vom 12. April 1976 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 26.01.1998.

§ 1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
§ 2 (2) Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
§ 4 (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung
ohne Ruhepausen.
§ 8 (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als
40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht
mehr als 9 Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche
beschäftigt werden.

§ 9 (1) Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
1. vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht
2. an Berufsschultagen mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche

(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. Berufsschultage mit mind. 5 Stunden Unterricht mit 8 Stunden

§ 14 (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6.00 - 20.00 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen in der Landwirtschaft ab 5.00 Uhr oder bis 21.00 Uhr beschäftigt werden.

§ 15 Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden.

§ 16 (1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Ausnahmen: 1. in Krankenanstalten sowie in Alten; Pflege- und Kinderheimen 4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung 5. im Familienhaushalt
Mindestens 2 Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die 5-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.

§ 17 (1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Ausnahmen: 1. In Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen 2. In der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen.  3. Im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen wurde. Jeder 2. Sonntag soll, mindestens 2 Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

§ 19 (2) Der Urlaub beträgt jährlich
1. Mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist (also 1.1. = 15 Jahre = 30 Werktage)
2. Mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist (also 1.1. = 16 Jahre = 27 Werktage)
3. Mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist (also 1.1. = 17 Jahre = 25 Werktage)
Lt. § 3 Bundesurlaubsgesetz sind Werktage alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

§ 32 (1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
1. er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist
(Erstuntersuchung)
und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
§ 33 (1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die
Bescheinigung des Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nach-
untersucht worden ist (erste Nachuntersuchung).
(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.

Copyright 2002 LwK Hannover - Alle Rechte vorbehalten - Vervielfältigung mit Quellenangabe zulässig

 

© Ein Ausdruck aus: www.pferdewirtpruefung.de, das Internet- Forum zur Lern- CD aus dem FNverlag


 

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