Pferdewirtprüfung

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Informationsblatt der Zuständigen Stelle Baden- Württemberg (Rp. Karlsruhe)

1. Angemessene Vergütung (D*)

Der Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Baden-Württemberg und der landwirtschaftliche Arbeitgeberverband für Südbaden haben mit der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt -Bundesvorstand- im Gehaltstarifvertrag vom 11.07.2005 folgende geltende Ausbildungsvergütung

(monatlich, brutto) vereinbart:

ab 01.10.2007 

              Alter bei

       Ausbildungsbeginn

1. Ausbildungsjahr

 

2. Ausbildungsjahr

 

3. Ausbildungsjahr

 

 

  EURO

EURO

  EURO

vor dem 18. Lebensjahr

  503,00

547,00

 599,00

nach dem 18. Lebensjahr

  526,00

585,00

 637,00

Auszubildende über 18 Jahre erhalten 5,42 € brutto je Mehrarbeitsstunde.

Sachbezugswerte gem. Sachbezugsverordnung*
in EUR
  allgemein Jugendliche und Azubis im Hause des Ausbildenden je Tag Jugendliche und Auszubildende außerhalb des Hauses des Ausbildenden je Tag  
Verpflegung 215,00 215,00 7,17 215,00 7,17  
Unterkunft 204,00 142,80 4,76 173,40 5,78  
Gesamt 419,00 357,80 11,93 388,40 12,95  
Frühstück

Mittag

Abendessen

47,00

84,00

84,00

1,57

2,80

2,80

*Wenn Leistungen an einem Tag nicht in Anspruch genommen werden, z.B. Berufsschule, Urlaub, Krankheit, Turnier, Prüfungen, usw., muss das Geld ausgezahlt werden. Wird z.B. am Berufsschultag kein Frühstück und kein Mittag eingenommen im Betrieb, dann muss 4, 26 EUR ausgezahlt werden!  

 

 

 

Elternlehre

Im Rahmen der Elternlehre wird eine um den Wert der Sachbezüge verminderte Bruttovergütung empfohlen.

Bei einer auf 2 Jahre verkürzten Ausbildung sowie nach erfolgreichem Abschluss der Berufsschule in Vollzeitform, erhalten die Auszubildenden die Vergütung des 2. und 3. Ausbildungsjahres entsprechend ihrem Alter.

Wenn keine Tarifbindung vorliegt, gilt nach der Rechtsprechung eine Vergütung noch als angemessen, wenn sie um 20% von der tariflichen Ausbildungsvergütung abweicht.

Praktikantenvergütung

Vorbildung:

 

 

  EURO

ohne einschlägige fachpraktische Vorkenntnisse

 563,00

mit einschlägigen fachpraktischen Vorkenntnissen

 637,00

Die Nettobezüge der Auszubildenden/Praktikanten ergeben sich durch Abzug des Wertes evtl. gewährter Sachleistungen, des Arbeitnehmeranteils für Sozialversicherung und der Lohn- und Kirchensteuer. Sie sind spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen (§ 11 BBiG).

3. Ausbildungszeit (E*)

Auszubildende unter 18 Jahren dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 8 Stunden je Tag und 40 Stunden je Woche (während der Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre bis zu 9 Stunden je Tag, aber nicht mehr als 85 Stunden in 14 Tagen) beschäftigt werden. Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden.

Für Auszubildende über 18 Jahre gilt das Arbeitszeitrechtsgesetz. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten (oder 24 Wochen) im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Eine Abweichung ist bei außergewöhnlichen Fällen zulässig.

4. Urlaub (F*)

Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr

a) Jugendarbeitsschutzgesetz:

Für Auszubildende unter 18 Jahren beträgt der Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, wobei das Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend ist:

für Auszubildende vor dem 16. Lebensjahr      30 Werktage
für Auszubildende vor dem 17. Lebensjahr      27 Werktage
für Auszubildende vor dem 18. Lebensjahr      25 Werktage

b) Bundesurlaubsgesetz:

Für Auszubildende über 18 Jahre beträgt der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz mit 6 Arbeitstagen je Woche, 24 Werktage. Bei Betrieben mit 5 Arbeitstagen je Woche, wird der Urlaub in Arbeitstage umgerechnet, er beträgt dann 20 Arbeitstage.

c) Manteltarifvertrag (bei Tarifbindung):

Für Auszubildende über 18 Jahre beträgt der Urlaub nach § 7 des Manteltarifvertrages mit 6 Arbeitstagen je Woche, 26 Werktage. Bei Betrieben mit 5 Arbeitstagen je Woche wird der Urlaub in Arbeitstage umgerechnet, er beträgt dann 22 Arbeitstage.

Der Tarifvertrag zur Zusatzversorgung (ZLF) ist für allgemeinverbindlich erklärt. Er gilt somit für den Ausbildungsbetrieb und für den Auszubildenden. Der Beitrag für die Zusatzversorgung in Höhe von 10,00 DM monatlich ist vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, Druseltalstr. 51, 34131 Kassel anzumelden und dorthin abzuführen, 
Tel.: 0561/93279-0, Fax: 0561/93279-70.

Kindergeld

Auskünfte über das geltende Kindergeldrecht erteilen die Familienkassen bei den Arbeitsämtern.

Geringverdienergrenze

Unterschreitet das Arbeitsentgelt des Auszubildenden die Entgeltgrenze für Geringverdiener von monatlich 630,00 DM (Brutto), so hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge voll zu übernehmen.

Tarifbindung

Tarifbindung liegt dann vor, wenn der Ausbilder (Ausbildungsbetrieb) und der Auszubildende Mitglied bei einem Tarifvertragspartner sind.

Bei Tarifbindung sind gesonderte Regelungen über die Arbeitszeit, eines zusätzlichen Urlaubsgeldes, eines Weihnachtsgeldes und einer Vergütung für Mehrarbeit getroffen. Auskunft für ihre Mitglieder geben die Tarifvertragspartner (Arbeitgeberverbände - auch regionale Kreisbauernverbände - und die Gewerkschaft).

Quelle und nähere Informationen: Regierungspräsidium Karlsruhe

© Ein Ausdruck aus: www.pferdewirtpruefung.de ®, das Internetforum zur Lern- CD aus dem FNverlag

 

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