Pferdewirtprüfung

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Informationsblatt

für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe folgender landwirtschaftlicher Berufe in Baden- Württemberg:

Landwirt/Landwirtin Winzer/Winzerin
Tierwirt/Tierwirtin Pferdewirt/Pferdewirtin
Fischwirt/Fischwirtin Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Brenner/Brennerin

1. Angemessene Vergütung (D*)

Der Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Baden-Württemberg und der landwirtschaftliche Arbeitgeberverband haben mit der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt im Gehaltstarifvertrag vom 13.02.03 folgende zur Zeit geltende Ausbildungsvergütungen (monatlich, brutto) vereinbart:

              Alter bei

       Ausbildungsbeginn

1. Ausbildungsjahr

 

2. Ausbildungsjahr

 

3. Ausbildungsjahr

 

 

  EURO

EURO

  EURO

vor dem 18. Lebensjahr

  473,00

517,00

 569,00

nach dem 18. Lebensjahr

  496,00

555,00

 607,00

Elternlehre

Im Rahmen der Elternlehre wird eine um den Wert der Sachbezüge verminderte Bruttovergütung empfohlen.

Bei einer auf 2 Jahre verkürzten Ausbildung sowie nach erfolgreichem Abschluss der Berufsschule in Vollzeitform, erhalten die Auszubildenden die Vergütung des 2. und 3. Ausbildungsjahres entsprechend ihrem Alter.

Wenn keine Tarifbindung vorliegt, gilt nach der Rechtsprechung eine Vergütung noch als angemessen, wenn sie um 20% von der tariflichen Ausbildungsvergütung abweicht.

Praktikantenvergütung

Vorbildung:

 

 

  EURO

ohne einschlägige fachpraktische Vorkenntnisse

 473,00

mit einschlägigen fachpraktischen Vorkenntnissen

 607,00

Die Nettobezüge der Auszubildenden/Praktikanten ergeben sich durch Abzug des Wertes evtl. gewährter Sachleistungen, des Arbeitnehmeranteils für Sozialversicherung und der Lohn- und Kirchensteuer. Sie sind spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen (§ 11 BBiG).

2. Sachbezüge für das Kalenderjahr 2007/08 (D*)

 

Werte** nach der bundesweit gültigen

[Verordnung der Sachbezüge] 

ab 01.01.2007 

Das bedeutet für Auszubildende (ab 01.01.2007)

 

I. Leistungen für Verpflegung

 

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

Gesamt

monatlich

45,00 €

80,00 €

80,00 €

205,00 €

täglich

1,50 €*

2,67 €*

2,67 €*

6,83 €*

Für nicht in Anspruch genommene Verpflegung ist dem Auszubildenden ein Betrag von 6,83 €* pro Tag auszuzahlen (*gem. § 1 Abs. 3 VO sind die Werte gerundet)

II. Leistungen für Unterkunft

 

Beträge bei Unterbringung
innerhalb der Hausgemeinschaft
(§ 3 (2) Nr. 1 u. 2)

Beträge bei Unterbringung
außerhalb der Hausgemeinschaf
(§ 3 (2) Nr.2 u. § 7 (2))

monatlich

138,60 € (134,44 € neue Länder)

168,30 € (163,25 € neue Länder)

täglich

4,62 € (4,48 € neue Länder)

5,61 € (5,44€ neue Länder)

III. Leistungen insgesamt

 

Gesamtbetrag bei Unterbringung innerhalb der Hausgemeinschaft

Gesamtbetrag bei Unterbringung außerhalb der Hausgemeinschaft

monatlich

343,60 € (339,44 € neue Länder)

373,30 € (368,25 € neue Länder)

täglich

11,48 € (11,31€ neue Länder)

12,44 € (12,27 € neue Länder)


Bei der Belegung des Wohnraumes mit zwei oder mehr Beschäftigten sind weitere Abzüge gemäß § 3 (2) Nr. 3 der Verordnung zu beachten. Bei den Berechnungen handelt es sich um Beispiele.

Im einzelnen verweisen wir auf die „Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge“ vom 19.12.1994 in der derzeitig gültigen Fassung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr, in Zweifelsfällen sind die Angaben in der Sachbezugs­verordnung maßgebend.

 

3. Ausbildungszeit (E*)

Auszubildende unter 18 Jahren dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 8 Stunden je Tag und 40 Stunden je Woche (während der Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre bis zu 9 Stunden je Tag, aber nicht mehr als 85 Stunden in 14 Tagen) beschäftigt werden. Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden.

Für Auszubildende über 18 Jahre gilt das Arbeitszeitrechtsgesetz. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten (oder 24 Wochen) im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Eine Abweichung ist bei außergewöhnlichen Fällen zulässig.

4. Urlaub (F*)

Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr

a) Jugendarbeitsschutzgesetz:

Für Auszubildende unter 18 Jahren beträgt der Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, wobei das Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend ist:

für Auszubildende vor dem 16. Lebensjahr      30 Werktage
für Auszubildende vor dem 17. Lebensjahr      27 Werktage
für Auszubildende vor dem 18. Lebensjahr      25 Werktage

b) Bundesurlaubsgesetz:

Für Auszubildende über 18 Jahre beträgt der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz mit 6 Arbeitstagen je Woche, 24 Werktage. Bei Betrieben mit 5 Arbeitstagen je Woche, wird der Urlaub in Arbeitstage umgerechnet, er beträgt dann 20 Arbeitstage.

c) Manteltarifvertrag (bei Tarifbindung):

Für Auszubildende über 18 Jahre beträgt der Urlaub nach § 7 des Manteltarifvertrages mit 6 Arbeitstagen je Woche, 26 Werktage. Bei Betrieben mit 5 Arbeitstagen je Woche wird der Urlaub in Arbeitstage umgerechnet, er beträgt dann 22 Arbeitstage.

5. Verschiedenes

Versicherungsbeiträge

Rentenversicherung: z.Zt. 19,5 % der im Ausbildungsvertrag angegebenen Bruttovergütung
Arbeitslosenversicherung: z.Zt. 6,50 % der im Ausbildungsvertrag angegebenen Bruttovergütung
Krankenversicherung: z.Zt. z.B. 14,9 % der im Ausbildungsvertrag angegebenen Bruttovergütung (Allgemeine Ortskrankenkasse Baden- Württemberg)
Pflegeversicherung: z.Zt. 1,7% der im Ausbildungsvertrag angegebenen Bruttovergütung

Die Versicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen.

Der Tarifvertrag zur Zusatzversorgung (ZLF) ist für allgemeinverbindlich erklärt. Er gilt somit für den Ausbildungsbetrieb und für den Auszubildenden. Der Beitrag für die Zusatzversorgung in Höhe von 10,00 DM monatlich ist vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, Druseltalstr. 51, 34131 Kassel anzumelden und dorthin abzuführen, 
Tel.: 0561/93279-0, Fax: 0561/93279-70.

Kindergeld

Auskünfte über das geltende Kindergeldrecht erteilen die Familienkassen bei den Arbeitsämtern.

Geringverdienergrenze

Unterschreitet das Arbeitsentgelt des Auszubildenden die Entgeltgrenze für Geringverdiener von monatlich 630,00 DM (Brutto), so hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge voll zu übernehmen.

Tarifbindung

Tarifbindung liegt dann vor, wenn der Ausbilder (Ausbildungsbetrieb) und der Auszubildende Mitglied bei einem Tarifvertragspartner sind.

Bei Tarifbindung sind gesonderte Regelungen über die Arbeitszeit, eines zusätzlichen Urlaubsgeldes, eines Weihnachtsgeldes und einer Vergütung für Mehrarbeit getroffen. Auskunft für ihre Mitglieder geben die Tarifvertragspartner (Arbeitgeberverbände - auch regionale Kreisbauernverbände - und die Gewerkschaft).

* Die Buchstaben D, E, F beziehen sich auf die entsprechende Rubrik im Berufsausbildungsvertrag. Die Buchstaben D, E, F beziehen sich auf die entsprechende Rubrik im Berufsausbildungsvertrag.

Quelle und nähere Informationen: Regierungspräsidium Karlsruhe

© Ein Ausdruck aus: www.pferdewirtpruefung.de ®, das Internetforum zur Lern- CD aus dem FNverlag

 

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