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Pferdewirtprüfung |
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Informationsblatt
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1. Angemessene Vergütung (D*)
Der
Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Baden-Württemberg und der
landwirtschaftliche Arbeitgeberverband haben mit der Industriegewerkschaft Bauen
- Agrar - Umwelt im Gehaltstarifvertrag vom 13.02.03 folgende zur
Zeit geltende Ausbildungsvergütungen (monatlich, brutto) vereinbart:
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Alter bei
Ausbildungsbeginn |
1.
Ausbildungsjahr |
2.
Ausbildungsjahr |
3.
Ausbildungsjahr |
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|
EURO |
EURO |
EURO |
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vor
dem 18. Lebensjahr |
473,00 |
517 |
569,00 |
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nach
dem 18. Lebensjahr |
496,00 |
555,00 |
607,00 |
Elternlehre
Im Rahmen der Elternlehre wird eine um den Wert der Sachbezüge verminderte Bruttovergütung empfohlen.
Bei
einer auf 2 Jahre verkürzten Ausbildung sowie nach erfolgreichem Abschluss der
Berufsschule in Vollzeitform, erhalten die Auszubildenden die Vergütung des 2.
und 3. Ausbildungsjahres entsprechend ihrem Alter.
Wenn keine Tarifbindung vorliegt, gilt nach der Rechtsprechung eine Vergütung noch als angemessen, wenn sie um 20% von der tariflichen Ausbildungsvergütung abweicht.
Praktikantenvergütung
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Vorbildung: |
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EURO |
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ohne
einschlägige
fachpraktische Vorkenntnisse |
473,00 |
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mit
einschlägigen fachpraktischen Vorkenntnissen |
607,00 |
Die Nettobezüge der Auszubildenden/Praktikanten ergeben sich durch Abzug des Wertes evtl. gewährter Sachleistungen, des Arbeitnehmeranteils für Sozialversicherung und der Lohn- und Kirchensteuer. Sie sind spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen (§ 11 BBiG).
2. Sachbezüge für das Kalenderjahr 2007/08 (D*)
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Werte** nach der bundesweit gültigen ab 01.01.2007 Das bedeutet für Auszubildende
(ab 01.01.2007) |
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3. Ausbildungszeit (E*)
Auszubildende
unter 18 Jahren dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 8 Stunden je
Tag und 40 Stunden je Woche (während der Erntezeit für Jugendliche über 16
Jahre bis zu 9 Stunden je Tag, aber nicht mehr als 85 Stunden in 14 Tagen) beschäftigt
werden. Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden.
Für
Auszubildende über 18 Jahre gilt das Arbeitszeitrechtsgesetz. Danach
darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis
zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten (oder 24 Wochen)
im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Eine
Abweichung ist bei außergewöhnlichen Fällen zulässig.
4. Urlaub (F*)
Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr
a) Jugendarbeitsschutzgesetz:
Für Auszubildende unter 18 Jahren beträgt der Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, wobei das Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend ist:
| für
Auszubildende vor dem 16. Lebensjahr
30 Werktage |
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| für
Auszubildende vor dem 17. Lebensjahr
27 Werktage |
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| für
Auszubildende vor dem 18. Lebensjahr
25 Werktage |
b) Bundesurlaubsgesetz:
Für
Auszubildende über 18 Jahre beträgt der Urlaub nach dem
Bundesurlaubsgesetz mit 6 Arbeitstagen je Woche, 24 Werktage. Bei Betrieben mit
5 Arbeitstagen je Woche, wird der Urlaub in Arbeitstage umgerechnet, er beträgt
dann 20 Arbeitstage.
c) Manteltarifvertrag (bei Tarifbindung):
Für
Auszubildende über 18 Jahre beträgt der Urlaub nach § 7 des
Manteltarifvertrages mit 6 Arbeitstagen je Woche, 26 Werktage. Bei Betrieben mit
5 Arbeitstagen je Woche wird der Urlaub in Arbeitstage umgerechnet, er beträgt
dann 22 Arbeitstage.
5. Verschiedenes
Versicherungsbeiträge
| Rentenversicherung: | z.Zt. 19,5 % der im Ausbildungsvertrag angegebenen Bruttovergütung |
| Arbeitslosenversicherung: | z.Zt. 6,50 % der im Ausbildungsvertrag angegebenen Bruttovergütung |
| Krankenversicherung: | z.Zt. z.B. 14,9 % der im Ausbildungsvertrag angegebenen Bruttovergütung (Allgemeine Ortskrankenkasse Baden- Württemberg) |
| Pflegeversicherung: | z.Zt. 1,7% der im Ausbildungsvertrag angegebenen Bruttovergütung |
Die Versicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen.
Der
Tarifvertrag zur Zusatzversorgung (ZLF) ist für allgemeinverbindlich
erklärt. Er gilt somit für den Ausbildungsbetrieb und
für den Auszubildenden. Der Beitrag für die Zusatzversorgung in Höhe von
10,00 DM monatlich ist vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse für
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, Druseltalstr. 51, 34131 Kassel
anzumelden und dorthin abzuführen,
Tel.:
0561/93279-0, Fax: 0561/93279-70.
Kindergeld
Auskünfte
über das geltende Kindergeldrecht erteilen die Familienkassen bei den Arbeitsämtern.
Geringverdienergrenze
Unterschreitet das Arbeitsentgelt des Auszubildenden die Entgeltgrenze für Geringverdiener von monatlich 630,00 DM (Brutto), so hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge voll zu übernehmen.
Tarifbindung
Tarifbindung
liegt dann vor, wenn der Ausbilder (Ausbildungsbetrieb) und
der Auszubildende Mitglied bei einem Tarifvertragspartner sind.
Bei
Tarifbindung sind gesonderte Regelungen über die Arbeitszeit,
eines zusätzlichen Urlaubsgeldes,
eines Weihnachtsgeldes und einer Vergütung
für Mehrarbeit getroffen. Auskunft für ihre Mitglieder geben die
Tarifvertragspartner (Arbeitgeberverbände - auch regionale Kreisbauernverbände
- und die Gewerkschaft).
* Die Buchstaben D, E, F beziehen sich auf die entsprechende Rubrik im Berufsausbildungsvertrag. Die Buchstaben D, E, F beziehen sich auf die entsprechende Rubrik im Berufsausbildungsvertrag.
Quelle und nähere Informationen: Regierungspräsidium Karlsruhe
© Ein Ausdruck aus: www.pferdewirtpruefung.de ®, das Internetforum zur Lern- CD aus dem FNverlag
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