Schulpflicht für Pferdewirtauszubildende

Thüringen

§ 21
Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht schließt an die Vollzeitschulpflicht an.

(2) Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Die Berufsschulpflicht endet mit dem Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung, spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird.

(3) Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind und sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, sind zum Besuch der Berufsschule berechtigt. Die Ausbildenden haben den Besuch der Berufsschule zu gestatten.

(4) Personen mit einem Umschulungsvertrag kann für die Dauer der Umschulung der Besuch der Berufsschule gestattet werden.

 

 Pferdewirtprüfung

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