Schulpflicht für Pferdewirtauszubildende
Schleswig- Holstein
§ 43 Beginn und Ende der Berufsschulpflicht
(1) Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer Sonderschule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert
(2) Als Erfüllung der Berufsschulpflicht kann auch anerkannt werden, wenn eine Behinderte oder ein Behinderter nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht wegen der Behinderung in eine andere Einrichtung übertritt, sofern diese über ein entsprechendes Angebot verfügt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist die Berufsschulpflicht auch erfüllt, wenn die oder der Schulpflichtige eine Einrichtung des berufsbildenden Schulwesens mit Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr oder eine andere Einrichtung mit vergleichbarem Bildungsauftrag besucht hat oder nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.
(4) Die Berufsschulpflicht ruht, wenn die oder der Berufsschulpflichtige
(5) Tritt eine Volljährige oder ein Volljähriger in ein Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf ein, wird sie oder er bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
(6) Mit dem Eintritt in ein Umschulungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Dauer wird die Umschülerin oder der Umschüler nicht erneut berufsschulpflichtig. Sie oder er kann in die Berufsschule einschließlich Bezirksfachklasse oder Landesberufsschule aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb sich bereit erklärt, für die Umschülerin oder den Umschüler abweichend von § 32 Abs. 1 einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages, der sich an den durchschnittlichen laufenden Kosten (Sachkosten, § 53 Abs. 1 Satz 2) der Berufsschulen oder der Bezirksfachklassen oder der Landesberufsschulen zuzüglich der durchschnittlichen Kosten der Lehrkräfte (Personalkosten, § 85 Abs. 2) ausrichtet, wird durch die oberste Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr im voraus festgesetzt; bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 120 Abs. 5), sind die Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen.
(7) Die nach Maßgabe von Absatz 6 Satz 3 festgesetzten durchschnittlichen Kosten der Lehrkräfte werden erstmalig für das Schuljahr 1998/99 erhoben und in Höhe von 50% in den Betrag nach Absatz 6 einbezogen; vom Schuljahr 1999/2000 an sind die durchschnittlichen Kosten der Lehrkräfte in voller Höhe zu berücksichtigen.
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