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Schulpflicht für Pferdewirtauszubildende |
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Sachsen |
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§ 28
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1. |
die
Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer weiterführenden
allgemeinbildenden Schule oder einer entsprechenden Förderschule
(Vollzeitschulpflicht) und |
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2. |
die
Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder einer entsprechenden Förderschule
(Berufsschulpflicht). |
(2)
Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre;
die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Schuljahre.
(3)
Die Berufsschulpflicht endet mit dem Ende eines Ausbildungsverhältnisses.
(4)
Lehrlinge, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Ausbildungsverhältnis
beginnen, sind bis zum Abschluß der
Ausbildung berufsschulpflichtig. Wer nach Beendigung der
Berufsschulpflicht ein Ausbildungsverhältnis beginnt, kann die
Berufsschule bis zum Abschluß besuchen.
(5)
Die Berufsschulpflicht kann vorzeitig für beendet erklärt werden, wenn
der Jugendliche eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht mit
einer Dauer von mindestens einem Schuljahr erfolgreich besucht hat oder
nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend
ausgebildet ist. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Kultus.
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