Schulpflicht für Pferdewirtauszubildende

Sachsen

§ 28
Dauer und Ende der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht gliedert sich in

1.

die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer entsprechenden Förderschule (Vollzeitschulpflicht) und

2.

die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder einer entsprechenden Förderschule (Berufsschulpflicht).

(2) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre;
die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Schuljahre.

(3) Die Berufsschulpflicht endet mit dem Ende eines Ausbildungsverhältnisses.

(4) Lehrlinge, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Ausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluß der Ausbildung berufsschulpflichtig. Wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Ausbildungsverhältnis beginnt, kann die Berufsschule bis zum Abschluß besuchen.

(5) Die Berufsschulpflicht kann vorzeitig für beendet erklärt werden, wenn der Jugendliche eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr erfolgreich besucht hat oder nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Kultus.

 

 

Pferdewirtprüfung

[ Home | Forum | Lern- CD | Links | Service | Termine | NEWs | Info | Sitemap]