Schulpflicht für Pferdewirtauszubildende

Sachsen- Anhalt

 § 40

Dauer der Schulpflicht

 

(4) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr lang besucht, so ist deren Schulpflicht erfüllt. Wer nach Beendigung der Allgemeinen Schulpflicht eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung beginnt, ist verpflichtet, für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule zu besuchen.

 

Pferdewirtprüfung

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