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Schulpflicht für Pferdewirtauszubildende |
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Saarland |
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§ 9 (1) Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre. Auszubildende sind unabhängig davon bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Bei einem Berufs- oder Tätigkeitswechsel, der zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses führt, lebt für dessen Dauer die Pflicht zum Besuch der Berufsschule wieder auf; dies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung. Die Schulaufsichtsbehörde kann früheren Berufsschulbesuch anrechnen. (2) Die Berufsschulpflicht endet spätestens mit der Vollendung des 21. Lebensjahres. (3) Liegt ein über das Ende der Berufsschulpflicht hinausgehendes Berufsausbildungs-, Praktikanten- oder gleichartiges Verhältnis vor oder wird ein solches nach dem Ende der Berufsschulpflicht begründet, so kann die Berufsschule freiwillig bis zu dessen Beendigung besucht werden; dies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung. (4) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig
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