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Schulpflicht für Pferdewirtauszubildende |
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Rheinland- Pfalz |
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| Landesgesetz
über die Schulen in Rheinland- Pfalz:
§ 49 Verlängerung des Schulbesuchs, Berechtigung zum Besuch der Berufsschule
(1) Besteht nach Ablauf von zwölf Schuljahren noch ein Berufsausbildungsverhältnis, so hat der Auszubildende die Berufsschule bis zu dessen Abschluss zu besuchen. (§) Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnis nach Beendigung der Pflicht zum Schulbesuch begründet worden ist, sind bis zu dessen Abschluss zum Besuch der Berufsschule berechtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. |
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