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Schulpflicht für Pferdewirtauszubildende |
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Niedersachsen |
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| Niedersächsisches
Schulgesetz (NSchG):
§ 67 (1) Im Anschluss an den Schulbesuch nach §66 ist die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Schule zu erfüllen. (2) Auszubildende erfüllen ihre Berufsschulpflicht durch den Besuch der Berufsschule. Sofern das schulische Berufsgrundbildungsjahr in der Grundstufe der Berufsschule durch Verordnung in dem Gebiet eines Schulträgers eingeführt worden ist, haben diejenigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Schulträgers haben und noch nicht zwölf Jahre die Schule besucht haben, ihre Berufsschulpflicht in der Grundstufe der Berufsschule grundsätzlich durch den Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres zu erfüllen. Wer in einem schulischen Berufsgrundbildungsjahr nicht hinreichend gefördert werden kann, hat zunächst das Berufsvorbereitungsjahr zu besuchen. § 65 (1) Die Schulpflicht endet grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn. (3) Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Wer an Maßnahmen der beruflichen Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen teilnimmt, kann die Berufsschule für die Dauer der beruflichen Umschulung besuchen.
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