Schulpflicht für Pferdewirtauszubildende

Nordrhein- Westfalen

Die Berufsschulpflicht

Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, also nach zehn Schulbesuchsjahren, beginnt die Berufsschulpflicht. Sie dauert für Jugendliche und Erwachsene in der Regel solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist.

Für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.

Die Berufsschulpflicht ist in der Regel an der für die Arbeitsart zuständigen öffentlichen Berufsschule zu erfüllen (siehe auch Liste der Ausbildungsberufe). Für Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis ist die öffentliche Berufsschule des Wohnortes zuständig.

Die gesetzliche Schulpflicht verpflichtet die Erziehungsberechtigten, dafür Sorge zu tragen, dass das schulpflichtige Kind am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Bei Berufsschulpflichtigen trifft die Verpflichtung auch den Ausbildenden und den Arbeitgeber.

 

 Pferdewirtprüfung

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