Schulpflicht für Pferdewirtauszubildende

Mecklenburg- Vorpommern

§ 42*
Schulpflicht im Sekundarbereich II

      (1) Im Sekundarbereich II ist die Schulpflicht durch den Besuch einer Schule gemäß
      § 11
      Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c bis e oder Nr. 2 Buchstabe a bis e zu erfüllen.

      (2) Die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis e beginnt nach Verlassen einer Schule des Sekundarbereichs I und dauert

        1. bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ende der Ausbildungszeit,

        2. ohne Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses drei Schuljahre, jedoch längstens bis zum Ende des Schulhalbjahrs, in dem der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet.

      Tritt ein Volljähriger in ein erstes Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), so hat er Anspruch auf Aufnahme in die Berufsschule.

      (3) Auf Antrag des Schülers oder der Erziehungsberechtigten kann der Verbleib an einer beruflichen Schule um ein Jahr verlängert werden, wenn anzunehmen ist, daß dadurch seine berufliche Förderung ermöglicht wird.

 

 Pferdewirtprüfung

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