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Schulpflicht für Pferdewirtauszubildende |
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Hamburg |
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(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule oder mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis. (2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1112), zuletzt geändert am 20. Juli 1995 (Bundesgesetzblatt I Seiten 946, 947), in der jeweils geltenden Fassung stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. (3) Jugendliche, die nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht weder eine weiterführende allgemeinbildende Schule besuchen noch in ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten oder sich in einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme befinden, erfüllen die Berufsschulpflicht nach neunjährigem Vollzeitschulbesuch durch den Besuch einer mindestens zweijährigen beruflichen Vollzeitbildungsmaßnahme oder nach zehnjährigem Vollzeitschulbesuch durch den Besuch einer mindestens einjährigen beruflichen Vollzeitbildungsmaßnahme. (4) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung oder an Rehabilitationsmaßnahmen der Rehabilitationsträger sowie Personen, die sich extern auf eine Prüfung vor einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vorbereiten, sind für die Dauer der Maßnahmen zum Besuch der Berufsschule berechtigt. (5) Jugendliche, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst erhalten, sind von der Berufsschulpflicht befreit. Jugendliche, die eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage erhalten, kann die zuständige Behörde von der Berufsschulpflicht befreien. (6) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig am Ende des Schulhalbjahres, wenn die zuständige Behörde feststellt, daß die bisherige berufliche Ausbildung den weiteren Besuch der Berufsschule entbehrlich macht. |
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