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Schulpflicht für Pferdewirtauszubildende |
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Bremen |
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Bundesland Bremen sind alle Auszubildenden, ohne Ausnahme,
berufsschulpflichtig.
Näheres findet man im Bremischen Schulgesetz (BremSchulG): § 54 Dauer der Schulpflicht(1) Die Schulpflicht dauert 12 Jahre. (2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses schulpflichtig. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die als berufliche Umschulung gefördert werden kann. War die Schulpflicht beendet, lebt sie in den Fällen des Satzes 1 wieder auf. § 55 Erfüllung der Schulpflicht(1) Die Schüler und Schülerinnen müssen während ihrer Schulpflicht eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule im Lande Bremen besuchen. Der Besuch der Primarstufe wird mit vier Jahren auf die Schulpflicht angerechnet. Der Besuch einer beruflichen Schule ist erst nach dem 10. Schulbesuchsjahr oder nach der 10. Jahrgangsstufe zulässig. (2) Schulpflichtige Jugendliche, die am Ende von neun Schulbesuchsjahren keinen Hauptschulabschluß erreicht haben, können ab ihrem 10. Schulbesuchsjahr die Berufseingangsstufe der Berufsfachschule besuchen. (4) Der Besuch von Bildungsgängen der Erwachsenenschule wird nicht auf die Schulpflicht angerechnet. (6) Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht sowie auf die Teilnahme an Schulfahrten und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen in der Schule. Können Schulpflichtige wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen hieran vorübergehend nicht teilnehmen, ist hierüber ein Nachweis zu führen. Bestehen Zweifel an gesundheitlichen Gründen für ein Schulversäumnis, kann die Schule eine schulärztliche Bescheinigung verlangen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. § 56 Ruhen der SchulpflichtDie Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht vor und nach einer Niederkunft für die Zeit des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder wenn nachgewiesen wird, daß durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes des oder der Schulpflichtigen gefährdet wäre. § 64 Unmittelbarer ZwangSchüler und Schülerinnen, die die Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. § 65 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach § 60 Abs. 4 und § 62 obliegenden Pflichten verletzt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige, Erziehungsberechtigte sowie Ausbildende oder deren Bevollmächtigte dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht zuwiderzuhandeln. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. § 66 Strafvorschriften(1) Wer jemand der Schulpflicht gänzlich oder beharrlich vorübergehend entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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