Schulpflicht für Pferdewirtauszubildende

Berlin

 

§ 14
[Berufsschulpflicht]

(1) Wer in eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintritt, hat bis zu deren Beendigung die Berufsschule zu besuchen. Berufsschulpflichtig ist auch,

  1. wer sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befindet, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird,
  2. wer sich im ersten Ausbildungsjahr einer Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Laufbahnen des einfachen oder mittleren Dienstes befindet; Umfang und Verteilung des Berufsschulunterrichts werden im Einvernehmen mit den beteiligten Mitgliedern des Senats festgelegt.

(2) Berufsschulpflichtig ist auch, wer an einem öffentlich geförderten, auf eine berufliche Erstausbildung vorbereitenden Lehrgang von mindestens einjähriger Dauer (berufsvorbereitender Lehrgang) teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und im Anschluß daran weder in eine Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 noch in einen berufsvorbereitenden Lehrgang im Sinne des Absatzes 2 noch in ein Arbeitsverhältnis eintritt noch einen anderen Zweig der Oberschule besucht, ist verpflichtet, im elften Schuljahr ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr oder einen anderen Vollzeitlehrgang an der Berufsschule zu besuchen.

(4) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, sofern

  1. die Ausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,
  2. der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,
  3. der Auszubildende den Abschluß einer Berufsfachschule nachweist oder
  4. die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
§ 13 Abs.3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(5) Die untere Schulaufsichtsbehörde kann von der Berufsschulpflicht befreien, wenn der Auszubildende eine Berufsschule außerhalb des Landes Berlin besucht.

(6) Wer sich in einem Berufsausbildungsverhältnis für die Laufbahnen des einfachen oder mittleren Grenz- oder Binnenzolldienstes, des mittleren Steuerverwaltungsdienstes oder des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes befindet, wer eine Berufsausbildung zum Polizeivollzugsbeamten der Schutzpolizei erhält oder wer in einem Medizinalfachberuf ausgebildet wird, ist von der Berufsschulpflicht befreit.

 Pferdewirtprüfung

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