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(1) Wer in eine Berufsausbildung im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes eintritt, hat bis zu deren Beendigung die
Berufsschule zu besuchen. Berufsschulpflichtig ist auch,
- wer sich in einem Berufsausbildungsverhältnis
befindet, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren
Verwendung als Beamter begründet wird,
- wer sich im ersten Ausbildungsjahr einer
Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für
die Laufbahnen des einfachen oder mittleren Dienstes befindet; Umfang
und Verteilung des Berufsschulunterrichts werden im Einvernehmen mit
den beteiligten Mitgliedern des Senats festgelegt.
(2) Berufsschulpflichtig ist auch, wer an einem
öffentlich geförderten, auf eine berufliche Erstausbildung
vorbereitenden Lehrgang von mindestens einjähriger Dauer
(berufsvorbereitender Lehrgang) teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
(3) Wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat
und im Anschluß daran weder in eine Berufsausbildung im Sinne des
Absatzes 1 noch in einen berufsvorbereitenden Lehrgang im Sinne des
Absatzes 2 noch in ein Arbeitsverhältnis eintritt noch einen anderen
Zweig der Oberschule besucht, ist verpflichtet, im elften Schuljahr ein
schulisches Berufsgrundbildungsjahr oder einen anderen Vollzeitlehrgang an
der Berufsschule zu besuchen.
(4) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu
befreien, sofern
- die Ausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres
beginnt,
- der Auszubildende bereits eine abgeschlossene
Berufsausbildung besitzt,
- der Auszubildende den Abschluß einer
Berufsfachschule nachweist oder
- die Befreiung zur Vermeidung von Härten
erforderlich ist.
§ 13 Abs.3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Die untere Schulaufsichtsbehörde kann von
der Berufsschulpflicht befreien, wenn der Auszubildende eine Berufsschule
außerhalb des Landes Berlin besucht.
(6) Wer sich in einem Berufsausbildungsverhältnis
für die Laufbahnen des einfachen oder mittleren Grenz- oder
Binnenzolldienstes, des mittleren Steuerverwaltungsdienstes oder des
mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes befindet, wer eine
Berufsausbildung zum Polizeivollzugsbeamten der Schutzpolizei erhält oder
wer in einem Medizinalfachberuf ausgebildet wird, ist von der
Berufsschulpflicht befreit. |