|
Rechtsstand 24.12.2002:
Art. 39: Berufsschulpflicht
(1) Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder
des freiwilligen Besuchs der Hauptschule nach Art. 38
wird die Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule erfüllt, soweit
keine andere in Art. 36 genannte Schule besucht wird.
(2) 1Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem
Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist bis zum Ende des
Schuljahres berufsschulpflichtig, in dem das 21. Lebensjahr vollendet
wird; davon ausgenommen sind Auszubildende mit
Hochschulzugangsberechtigung. 2Die Berufsschulpflicht endet mit
dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung. 3Die
Berufsschulpflicht nach Satz 1 schließt die Verpflichtung zum Besuch des
Berufsgrundschuljahres ein, wenn es für den gewählten Ausbildungsberuf
nach Art.
11 Abs. 4 eingeführt ist. (Für Pferdewirte ist ab sofort kein
BGJ mehr
eingeführt, es ist nicht
mehr verpflichtend!)
3) 1Vom Besuch der Berufsschule befreit ist, wer
- in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des
mittleren Dienstes eingestellt wurde,
- der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder der
Bayerischen Bereitschaftspolizei angehört,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches
Jahr ableistet,
- ein Berufsvorbereitungsjahr, das
Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen
Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht
hat,
- den mittleren Schulabschluss erreicht hat,
- von der Berufsschule nach Art.
86 Abs. 4 Satz 2 entlassen ist.
2 Absatz 2
bleibt unberührt.
(4) 1Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis können
allgemein oder im Einzelfall vom Besuch der Berufsschule befreit werden
- bei einem Besuch von Vollzeitlehrgängen, die
der Vorbereitung auf staatlich geregelte schulische Abschlussprüfungen
dienen,
- nach elf Schulbesuchsjahren, wenn ein Beschäftigungsverhältnis
besteht,
- bei Vorliegen eines Härtefalls.
2 Absatz 2
bleibt unberührt.
Art. 40: Berufsschulberechtigung
(1) 1Personen, die nicht mehr
berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden, sind
zum Besuch der Berufsschule berechtigt; die Ausbildenden haben den Besuch
der Berufsschule zu gestatten. 2Nicht mehr
berufsschulpflichtige Personen sind zum Besuch des Berufsgrundschuljahres
berechtigt.
(2) Umschüler für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einem
Umschulungsvertrag nach § 47 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42
a Abs. 3 der Handwerksordnung haben das Recht, am Unterricht der
Berufsschule teilzunehmen.
|
|