Das Berufsausbildungsverhältnis Pferdewirt
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Eintragung/Austragung von
Ausbildungsverträgen |
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Berufsschulpflicht |
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Berufsgrundschuljahr |
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Berufsschulberechtigung |
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Abkürzung und Verlängerung der
Ausbildungszeit |
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Vorzeitige Zulassung zur
Abschlussprüfung |
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Ausbildungsvergütungen,
Sachbezugswerte |
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Berichtsheft |
Eintragung/Austragung von Ausbildungsverträgen
Bei der Vorlage des
Ausbildungsvertrages (vierfach) zur Eintragung in das Verzeichnis
der Berufsausbildungsverhältnisse bei der LfL, ITH, sind folgende
Angaben/Unterlagen beizufügen:
- die Heimatadresse (zwingend erforderlich aus Registrierungsgründen)
- vollständige Adresse des Ausbildungsbetriebes
- alle weiteren Vereinbarungen
- unterschriebener und datierter Lebenslauf
- ein aktuelles Passbild
- Schulabschlusszeugnis in Ablichtung
- oder über ein anderes Berufsgrundschuljahr /
Berufsvorbereitungsjahr
- ggf. Nachweis eines Deutschen Reitabzeichens (DRA IV/DRA III)
- ggf. Berufsabschlusszeugnis
- die ärztliche Bescheinigung der Erstuntersuchung gemäß
Jugendarbeitsschutzgesetz
- Schwerpunkt Reiten: bitte die zur Verfügung stehenden
Ausbildungspferde mitteilen
- (mindestens 3 Pferde Springen Klasse L und 3 Pferde Dressur
Klasse L)
- Schwerpunkt Pferdezucht und -haltung: bitte den am Betrieb
vorhandenen Pferdebestand mitteilen (mindestens 5 in ein Zuchtbuch
eingetragene Zuchtstuten)
Der Berufsausbildungsvertrag ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses
abzuschließen und der zuständigen Stelle zur Eintragung mit
allen dazu notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Eintragung
erfolgt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig
vorliegen.
Die Anmeldung bei der Sozialversicherung, der Berufsgenossenschaft
und dem Finanzamt sind unmittelbar mit Arbeitsaufnahme zu tätigen.
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass der
Berufsschulbesuch an der Staatlichen Berufsschule München-Land
nur mit eingetragenem Ausbildungsvertrag erfolgen kann.
Die Anmeldung der Auszubildenden für die Berufsschule richten Sie
bitte direkt schriftlich per Fax an die Faxnummer 089 945519-29
oder per Post an die Staatliche Berufsschule
München-Land, Graf-Lehndorff-Str. 28, 81929 München (bitte
beiliegendes Formular verwenden).
Die Beschulungszeiten (Block bzw. Teilzeit) können Sie unter der
Telefonnummer
089/945519-0 erfragen.
Teilen Sie bitte die Lösung eines Ausbildungsverhältnisses
schriftlich der zuständigen Stelle mit (mit Lösungs- bzw. Kündigungsdatum,
Lösungs-/Kündigungsgrund und Unterschrift des
Auszubildenden/gesetzlichen Vertreters und Ausbildenden/Ausbilders
bei einvernehmlicher Lösung). Bitte beachten Sie den § 15 des
BBiG.
Berufsschulpflicht
Wer in einem
Berufsausbildungsverhältnis steht, unterliegt der
Berufsschulpflicht.
Ausnahmen:
a) Der Azubi hat zu Beginn des Schuljahres das 21. Lebensjahr
schon vollendet.
b) Der Azubi besitzt die Hochschulzugangsberechtigung.
c) Der Azubi hat bereits einen erfolgreichen Abschluss in einem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.
Berufsgrundschuljahr
Für den
Ausbildungsberuf Pferdewirt ist bei Berufsschulpflicht der Besuch
des Berufsgrundschuljahres Agrarwirtschaft - tierischer Bereich -
(BGJ) vorgeschrieben. Das BGJ ist an der für den jeweiligen
Landkreis zuständigen Berufsschule zu besuchen.
Ausnahmeregelung:
Auszubildende mit einem mittleren Bildungsabschluss (Realschule
oder erfolgreicher Besuch der 10. Klasse einer weiterführenden
Schule), die den Ausbildungsberuf Pferdewirt – Schwerpunkt
Pferdezucht und –haltung bzw. Reiten erlernen möchten, und
einer zusätzlichen fachlichen Qualifikation (DRA Klasse IV -
Pferdezucht und -haltung bzw. DRA Klasse III - Reiten) können
ausnahmsweise einen 2 ½ - jährigen Berufsausbildungsvertrag
erhalten, ohne vorherigen Besuch des Berufsgrundschuljahres. Bei Kürzung
der Ausbildungszeit gem. § 29 Abs.2 BBiG können die
Auszubildenden die 11. Jahrgangsstufe der Staatlichen Berufsschule
München-Land besuchen.
Berufsschulberechtigung
Auszubildende, die
nicht berufsschulpflichtig sind, sind zum Besuch der Berufsschule
berechtigt. Gemäß Art. 40 des Bayerischen Gesetzes über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) müssen die Ausbildenden
den Besuch der Schule gestatten.
Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Gemäß § 29 Abs.
2 BBiG hat die zuständige Stelle auf Antrag die Ausbildungszeit
zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das
Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.
Abkürzungsgründe sind insbesondere:
- Mittlere Reife oder Abitur/Fachhochschulreife plus
Reiterabzeichen Klasse III beim
Schwerpunkt Reiten um 6 Monate (Ausbildungszeit 30 Monate)
- Mittlere Reife oder Abitur/Fachhochschulreife plus
Reiterabzeichen Klasse IV beim
Schwerpunkt Pferdezucht und -haltung um 6 Monate (Ausbildungszeit
30 Monate)
Die Abkürzung erfolgt zu Beginn der Lehrzeit; vorher müssen die
Beteiligten gehört werden.
In Ausnahmefällen kann die Lehrzeit verlängert werden, wenn
abzusehen ist, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit
nicht erreicht werden kann. Eine Verlängerung ist frühestens
nach Ablegung der Zwischenprüfung möglich.
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Der Auszubildende
kann lt. § 40 Abs. 1 BBiG vor Ablauf der Ausbildungszeit
vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine
Leistungen dies rechtfertigen. Als Nachweis der Leistungen werden
hierzu die Zwischenprüfung und die Leistungen in der Berufsschule
für Pferdewirte herangezogen. Die vorzeitige Zulassung ist
schriftlich formlos zu beantragen und Ausbildender/Ausbilder sowie
die Berufsschule müssen gehört werden.
Ausbildungsvergütungen, Sachbezugswerte
Der Tarifvertrag über
Ausbildungsvergütungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft,
gültig ab 01.01.2003, ist bis auf Weiteres (Abschluss eines neuen
Tarifvertrages) gültig. Die aktuellen Sachbezugswerte (Stand
2005) können Sie hier nachsehen:
Tarifvertrag
über Ausbildungsvergütungen in der Land- und Forstwirtschaft in
Bayern
Anmerkung:
Laut Rahmentarifvertrag haben Azubis über 18 Jahre bei
angeordneter Mehrarbeit vorrangig Anspruch auf entsprechende
Freizeit, d.s. je geleistete Mehrarbeitsstunde 1 ¼ Stunden
Freizeit, ersatzweise auf eine Vergütung in Höhe von 1/100 der
monatlichen Bruttovergütung je geleistete Mehrarbeitsstunde.
Jugendliche (unter 18 Jahre) dürfen lt. tariflicher Vereinbarung
nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich
beschäftigt werden!!
Berichtsheft
Die ordentliche Führung
des Berichtsheftes ist ein wesentlicher Teil der Berufsausbildung.
Die Aufzeichnungen sollen dem Auszubildenden helfen, den gesamten
betrieblichen Ablauf zu beobachten und daraus Zusammenhänge zu
erkennen. Für die Abschlussprüfung kann das Berichtsheft
herangezogen werden. Jeder Auszubildende ist verpflichtet, während
seiner Ausbildungszeit ein Berichtsheft zu führen (BBiG). Das
vollständig und ordnungsgemäß geführte Berichtsheft gehört zu
den Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung.
Die Tages-/Wochenberichte geben einen Überblick über die selbst
ausgeführten Tätigkeiten und vermitteln Ausbildungsinhalte. Auf
der Vorderseite sind die Tätigkeiten stichwortartig aufzuführen,
die nicht zu den täglich wiederkehrenden Arbeiten gehören (z.
B.: „Montag, 14. Febr. 05: Max eine Stunde Dressur
geritten/Kandare; Springstunde/Einzelhindernisse und Ausschnitte
eines A-Parcours; Reithalle geeggt, zwei Longenstunden gegeben,
Geburtshilfe beim Abfohlen der Stute Prinzess geleistet“ etc.).
Während der Berufsschulzeiten sind hier auch die behandelten
Themen aufzuführen. Dies gilt sinngemäß auch für die Teilnahme
an Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen (z.B. Turnieren).
Dieser Nachweis für die tägliche Ausbildung kann mit Sicherheit
nicht erst nach Ablauf einer Woche aufgezeichnet werden, wenn er
der Wahrheit entsprechen soll.
Die wöchentliche Kontrolle und Abzeichnung durch den Ausbilder
ist unerlässlich. Es macht wenig Sinn, für mehrere Wochen zu
einem gemeinsamen Zeitpunkt die Unterschriften zu leisten, da die
Tätigkeiten wohl kaum noch exakt überprüfbar sind. Es ist den
Ausbildern unbenommen, dass sie einzelne hervorstechende Arbeiten
vom Auszubildenden näher erläutern und erklären lassen.
Erfahrungsberichte sind zusammenhängende Berichte (siehe
Themenvorschläge), bei welchen eigene Erfahrungen und
Erkenntnisse des Auszubildenden einzubringen sind. Seit kurzem
werden auch für den Beruf Pferdewirt so genannte Leittexte vom
allgemeinen Infodienst (aid, Internet: www.leittexte.de
) angeboten. Für die Anfertigung jeweils 1 Leittextes können 2
Erfahrungsberichte weniger geschrieben werden.
Es ist selbstverständlich, dass der Ausbilder diese Berichte
durchsieht, mit dem Auszubildenden bespricht und unterzeichnet
(mit Datum). Die Erfahrungsberichte sind fortlaufend zu
nummerieren.
Bis zur Abschlussprüfung sind insgesamt 12 Erfahrungsberichte
anzufertigen.
Bis zur Zwischenprüfung müssen folgende Teile ausgefüllt sein:
Teil I Informationsteil: vollständig
Teil II Tages-/Wochenberichte auf aktuellem Stand
Teil III Erfahrungsberichte: 6 Berichte Umfang mind. 2 eng
beschriebene Seiten
Teil IV Betriebsbeschreibung: Hofplan, Mein Ausbildungsbetrieb,
Tierhaltung,
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Zu beziehen ist das Berichtsheft unter folgender Adresse:
Verlagsvertretung Heinrich Pfaud
Am Kirchberg 16, 86356 Neusäß
Tel. 0821 483253
Fax: 0821 485481
Über die Verlagsvertretung sind auch einschlägige Fachbücher
wie z.B. „Der Pferdewirt“ von Manfred Gold, „Beruf
Pferdewirt“, Ulmer Verlag (Schwitte, Möhlenbruch, Bottermann)
und die FN-Richtlinien Band 1 - 6 erhältlich.
Dezember 2004
Claudia Kühn- Heydrich, Ulrich Geuder
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut
für Tierhaltung und Tierschutz
Tel.: 089/99141-371 • Fax: 089/99141-303
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