Pferdewirtprüfung

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Verordnung

über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt

und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung

für die Berufsausbildung zum Pferdewirt

vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131)

zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020)

Auf Grund des § 81 Abs. 4 und des § 80 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) ge­ändert worden sind, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes  vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Ein­vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1

Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

 (1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fertigkei­ten und Kenntnisse hat, einen Betrieb der in Absatz 2 genannten Teilbereiche der Pferdehaltung selb­ständig zu führen, die dort vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ord­nungsgemäß auszubilden.

  (2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum Abschluss Pferdewirtschaftsmeister - Teilbe­reich Pferdezucht und -haltung, Reitausbildung, Galopprenntraining oder Trabrenntraining.

 § 2

Gliederung der Meisterprüfung

 (1) Die Meisterprüfung umfasst einen praktischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaftli­chen und rechtlichen Teil sowie den Teil "Be­rufsausbildung und Mitarbeiterführung".

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Prü­fung schriftlich und mündlich, dabei sind die Ab­sätze 3 und 4 zu beachten. Außerdem ist sie im fachtheoretischen Teil in Form einer Meisterprü­fungsarbeit durchzuführen.

  (3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteil­nehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, dass er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuss kann den Prüfungsteilneh­mer von der mündlichen Prüfung in dem Prüfungs­teil befreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat. § 6 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer vom Prüfungsausschuss gekürzt werden.

 

§ 3

Prüfungsanforderungen

im praktischen Teil

 

(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.

(2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. Er umfasst Planung und Durchfüh­rung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachste­henden Teilbereiche:

                Pferdezucht und -haltung,

                Reitausbildung,

                Galopprenntraining oder

                Trabrenntraining.

Der Prüfungsteilnehmer kann den Teilbereich wäh­len. Er soll die Planung der Arbeiten, soweit dieses von der Art der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vorher schriftlich niederlegen.

(3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer in dem jeweiligen Teilbereich Fertigkeiten in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:

1. Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:

    a)        Stallarbeiten (Halten, Pflegen und Füttern), Arbeiten im Gestüt,

    b)        Vorstellen und Identifizieren von Pferden,

    c)        Mustern und Beurteilen von Pferden,

    d)        Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln,

    e)        Frisieren und Bandagieren von Pferden.

2. Im Teilbereich Reitausbildung:

    a)        Dressurreiten auf Trense,

    b)        Dressurreiten Klasse M auf Kandare,

    c)        Springreiten Klasse M, Geländereiten,

    d)        Longieren und Arbeiten an der Hand,

    e)        Praktische Unterrichtserteilung,

    f)        Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln, Füttern.

3. Im Teilbereich Galopprenntraining:

    a)        Vorbereiten des Pferdes für Training und Rennen,

    b)        Versorgen des Pferdes nach Training und Rennen,

    c)        Unterweisen, Anleiten und Berichtigen der Reiter in Training und Rennen,

    d)        Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln, Füttern,

    e)        Frisieren und Bandagieren von Pferden.

4. Im Teilbereich Trabrenntraining:

    a)        Vorbereiten des Trabers für Training und Rennen,

    b)         Versorgen des Trabers nach Training und Rennen,

    c)        Unterweisen und Anleiten der Fahrer in Training und Rennen,

    d)        Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln, Füttern,

    e)        Beurteilung, Spezialhufschlag und Beschirrung des Trabers.

 

§ 4

Prüfungsanforderungen

im fachtheoretischen Teil

 

(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich in dem gemäß § 3 Abs. 2 gewählten Teilbereich auf folgende Prüfungsfächer:

  1. Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:

    a)        Pferdezucht,

    b)        Futter und Fütterung,

    c)        Pferdekunde,

    d)        Tiergesundheit und -hygiene,

    e)        Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft.

  2. Im Teilbereich Reitausbildung:

    a)        Reitlehre,

    b)        Unterrichtserteilung, Sportlehre,

    c)        Haltung, Fütterung und Züchtung,

    d)        Tiergesundheit und -hygiene.

  3. In den Teilbereichen Galopprenntraining und Trabrenntraining:

    a)         Training und Trainingsmethoden,

    b)         Rennen,

    c)         Haltung, Fütterung und Züchtung,

    d)         Tiergesundheit und -hygiene.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche Hausarbeit erteilt werden. Für ihre Anfertigung wird ein Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung ge­stellt. Bei der Aufgabenstellung sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Es sind Aufgaben zu stellen, die zu der Tätigkeit des Prüfungsteilnehmers in der Pferdehaltung in Bezug stehen.

(3) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:

  1. Prüfungsfach Pferdezucht

    a)        Vererbung,

    b)        Bedeckung, Trächtigkeit und Abfohlung,

    c)        Aufzucht und Vermarktung,

    d)        Zuchtziele, Zuchtverfahren,

    e)        Leistungsprüfungen bei Hengsten und Stuten, Eintragungsbestimmungen der Zuchtverbände.

  2. Prüfungsfach Futter und Fütterung

    a)        Futtermittel und deren Beurteilung,

    b)        Futterbau, Weidewirtschaft,

    c)        Futterplanung, Futterrationen,

    d)        Fütterungstechnik.

  3. Prüfungsfach Pferdekunde

    a)        Körperbau des Pferdes und seine Beurteilung,

    b)        Organe und ihre Funktionen,

    c)        Verhaltensweisen und Umweltansprüche,

    d)        Altersbestimmung und Identifizierung,

    e)        Pferderassen.

 

4. Prüfungsfach Tiergesundheit und -hygiene

    a)        Infektiöse und parasitäre Krankheiten,

    b)        Fütterungsbedingte Krankheiten, sportspezifische Schäden, Hauptmängel,

    c)        Gesundheitsvorsorge, Seuchenabwehr,

    d)        Erste Hilfe,

    e)        Hufpflege und Beschlag.

  5. Prüfungsfach Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft

    a)        Haltungsformen,

    b)        Stallbau, bauliche Anlagen,

    c)        Technische Einrichtungen, Maschinen, Geräte,

    d)        Arbeitsverfahren, Arbeitsbedarf,

    e)        Arbeitsschutz, Unfallverhütung.

  6. Prüfungsfach Haltung, Fütterung und Züchtung

    a)        Haltungsformen, Arbeitswirtschaft,

    b)        Arbeitsschutz, Unfallverhütung,

    c)        Futtermittel, Futterrationen, Fütterungstechnik,

    d)        Vererbung, Zuchtverfahren, Aufzucht,

    e)         Zuchtziele, Exterieurbeurteilung.

  7. Prüfungsfach Reitlehre

    a)        Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen bis zur Klasse S,

    b)        Aufbau von Parcours, Geländeritten und Reitjagden,

    c)        Longieren, Arbeit an der Hand, Freispringen, Fahren.

  8. Prüfungsfach Unterrichtserteilung, Sportlehre

    a)            Grundsituation der Unterrichtserteilung,

    b)        Organisations- und Unterweisungsformen,

    c)        Kriterien der Unterrichtserteilung in der Reitbahn,

    d)        Allgemeine Sportlehre gemäß den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes für                   die Tainer-A-Lizenz,

    e)        Voltigieren.

  9. Prüfungsfach Training und Trainingsmethoden


    a)        Ausbildung,

    b)        Konditions- und Leistungstraining,

    c)        Arbeit in den verschiedenen Gangarten,

    d)        Behandlung des Pferdes vor und nach der Trainingsarbeit,

    e)        Behandlung des Pferdes vor und nach dem Rennen.

  10. Prüfungsfach Rennen

    a)        Arten der Rennen und Gewichtserlaubnisse,

    b)        Durchführung der Rennen,

    c)        Ausschreibungen und Nennungen,

    d)        Sonstige Bestimmungen des Pferderenn­sports.

(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung soll für den einzel­nen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.

 

§ 5

Prüfungsanforderungen

im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil

 

(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

    1.     Wirtschaftslehre,

    2.     Rechnungswesen,

    3.     Rechts- und Sozialwesen.

  (2) In den einzelnen Prüfungsfächern können ge­prüft werden:

      1. Prüfungsfach Wirtschaftslehre

        a)    Betriebs- und Arbeitsorganisation,

        b)    Betriebsanalyse und Betriebsplanung,

        c)    Investitionen und Finanzierungsfragen,

        d)    Markt und Absatz, insbesondere Vermarktungseinrichtungen,

        e)    Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Wirtschaftspolitik.

      2. Prüfungsfach Rechnungswesen

        a)    Kostenrechnung,

        b)    Buchführung und Bilanz,

        c)    Betriebserfolg,

        d)    Lohnberechnung,

        e)    Geld- und Kreditwesen.

      3. Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen

a)  Für den Bereich der Pferdezucht und -haltung sowie des Pferdesports wesentliche Rechts­vorschriften, insbesondere über Tierzucht, Tierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchen­bekämpfung einschließlich Tierkörperbeseitigung, Umweltschutz, Rennwettrecht sowie einschlägige Bestimmungen der jeweiligen Fachorganisationen, ferner besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.

b)  Aufbau und Aufgaben der für die Pferdezucht und -haltung sowie den Pferdesport wichtigen Behörden und Organisationen.

c)   Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.

          d) Versicherungswesen:

             aa)  Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Altershilfe                         für Landwirte,

              bb)  Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,                         Pferdelebensversicherung.

        e)  Steuerwesen:

             aa)  Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer,                         Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Zollvorschriften,

              bb)  Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich­ten, insbesondere Steuererklärung,                         Steuerstundung und Steuererlass, Rechtsmittel.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.

 

§ 6

Prüfungsanforderungen

im Teil "Berufsausbildung und

Mitarbeiterführung"

 

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitar­beiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann.

(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kon­trollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1. Allgemeine Grundlagen:

    a)        Gründe für die betriebliche Ausbildung,

    b)        Einflussgrößen auf die Ausbildung,

    c)        Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

    d)        Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

    e)        Anforderungen an die Eignung der Ausbilder.

2. Planung der Ausbildung:

    a)        Ausbildungsberufe,

    b)        Eignung des Ausbildungsbetriebes,

    c)        Organisation der Ausbildung,

    d)        Abstimmung mit der Berufsschule,

    e)        Ausbildungsplan,

    f)        Beurteilungssystem.

3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

    a)        Auswahlkriterien,

    b)        Einstellung, Ausbildungsvertrag,

    c)        Eintragungen und Anmeldungen,

    d)        Planen der Einführung,

    e)        Planen des Ablaufs der Probezeit.

  4. Ausbildung am Arbeitsplatz:

    a)        Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

    b)        Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

    c)        Praktische Anleitung,

    d)        Fördern aktiven Lernens,

    e)        Fördern von Handlungskompetenz,

    f)         Lernerfolgskontrollen,

    g)        Beurteilungsgespräche.

  5. Förderung des Lernprozesses:

    a)        Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

    b)        Sichern von Lernerfolgen,

    c)        Auswerten der Zwischenprüfungen,

    d)        Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

    e)        Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

    f)         Kooperation mit externen Stellen.

  6. Ausbildung in der Gruppe:

    a)        Kurzvorträge,

    b)        Lehrgespräche,

    c)        Moderation,

    d)        Auswahl und Einsatz von Medien,

    e)        Lernen in Gruppen,

    f)        Ausbildung in Teams.

  7. Abschluss der Ausbildung:

    a)        Vorbereitung auf Prüfungen,

    b)        Anmelden zur Prüfung,

    c)        Erstellen von Zeugnissen,

    d)         Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,

    e)        Fortbildungsmöglichkeiten,

    f)        Mitwirkung an Prüfungen.

 

8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:

    a)     Grundlagen der Mitarbeiterführung,

 b)      Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,

    c)      Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,

    d)      Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,

    e)      Konflikte und Konfliktbewältigung.

(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prü­fungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

 

§ 7

Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

 

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teilweise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.

(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeits­pädagogische Eignung auf Grund des Bundesbe­amtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenom­mene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ befreit werden.

 

§ 8

Bestehen der Meisterprüfung

 

(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den praktischen, den fachtheoretischen sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung für die einzelnen Prüfungsfächer zu bilden; dabei ist im fachtheoretischen Teil die Bewertung der Meister­prüfungsarbeit einzubeziehen. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche Prüfungsleistun­gen haben das gleiche Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, der Meister­prüfungsarbeit sowie in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach, die Meisterprüfungsarbeit oder eine der Leistungen in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit „ungenügend“ oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ benotet worden ist.

  § 9

Wiederholung der Meisterprüfung

(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern, der Meisterprüfungsarbeit sowie von den Prüfungen nach § 6

Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

 

§ 10

Übergangsvorschriften

 

(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften ablegen.

  § 11

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 4. Februar 1980

Der Bundesminister

für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

J. Ertl  

(Quelle: LWK Westfalen- Lippe)

© Ein Ausdruck aus: www.pferdewirtpruefung.de ®, das Internetforum zur Lern- CD aus dem FNverlag

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