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Pferdewirtprüfung |
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Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III - vom 24.3.1997, §§ 59–76 in der jeweils geltenden Fassung
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gewährt das Arbeitsamt unter bestimmten Voraussetzungen - für eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bei Unterbringung außerhalb des Haushaltes der Eltern, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann (diese Voraussetzung muss jedoch bei einer anderweitigen Unterbringung nicht erfüllt sein, wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat, verheiratet ist oder war, mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder seine Verweisung auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist), - für die Teilnahme an nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegenden beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen). Berufsausbildungsbeihilfe wird grundsätzlich als Zuschuss gewährt. Dabei wird ein entsprechender Bedarf für den Lebensunterhalt des Auszubildenden und für seinen Ausbildungsaufwand berücksichtigt. Das Einkommen des Auszubildenden wird grundsätzlich voll angerechnet, das seines Ehegatten und seiner Eltern nur, soweit es bestimmte Freibeträge übersteigt. Für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen werden die Lehrgangskosten, die Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung ohne Anrechnung von Einkommen übernommen.
Jugendliche und junge Erwachsene. Weitere Informationen hierzu enthält das Merkblatt Nr. 11 "Angebote der Berufsberatung" sowie das Online- Arbeitsamt.
In
den Berufsinformationszentren (BIZ) gibt es zum Thema
"Berufsausbildungsbeihilfe" ein Computerprogramm, das neben der
Information über diese Leistung auch die Möglichkeit zu einer überschlägigen
Berechnung bietet. Beispiel: Beispiel für die Förderung einer Ausbildung: Adriana ist ledig und wohnte bisher bei ihren Eltern in Osnabrück. Dort fand sie keine passende Ausbildungsstelle als Pferdewirtin. Deshalb hat sie sich für einen Ausbildungsplatz in Warendorf entschieden. Sie hat ein Zimmer angemietet, das 200,00 EUR monatlich kostet. Im 1. Ausbildungsjahr bekommt sie eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 300,00 EUR.
Dem Gesamtbedarf wird dann das anzurechnende Einkommen von Alina und ihren Eltern gegenübergestellt.
Der Freibetrag von 52 Euro (von der Ausbildungsvergütung) und von 510 Euro (beim Einkommen der Eltern) kann nur dann abgesetzt werden, wenn die auswärtige Unterbringung für die Berufsausbildung erforderlich ist. Das Einkommen der Eltern liegt unter den Freibeträgen und wird deshalb nicht angerechnet. Würde das Elterneinkommen die Freibeträge übersteigen, blieben davon 50 % anrechnungsfrei.
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| Quelle: Arbeitsamt
[Hier gibt es eine Liste für sonstige Aufwendungen beim Pferdewirt Schwerpunkt Reiten, Zucht & Haltung und Rennreiten. Die komplette Liste kann man auch kostenfrei als Broschüre "Für uns ist mehr drin" bestellen unter der mail jugend@igbau.de oder zum Ortstarif T 01801.442281]
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© Ein Ausdruck aus: www.pferdewirtpruefung.de , die Lern-Platform zur Lern- CD aus dem FNverlag
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