Pferdewirtprüfung

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Grundsätze und Hinweise zur Führung des schriftlichen Ausbildungsnachweises (früheres Berichtsheft)

 

1. Allgemeine Hinweise

 

Die ordentliche Führung des schriftlichen Ausbildungsnachweises ist ein wesentlicher Teil der Berufsausbildung. Die Aufzeichnungen sollen dem Auszubildenden helfen, den gesamten Betriebsablauf zu beobachten, daraus zu lernen und Zusammenhänge zu erkennen. Wer seinen schriftlichen Ausbildungsnachweis lediglich abschreibt, wird diese Ausbildungsziele nicht erreichen.

Der schriftliche Ausbildungsnachweis ist teilweise Grundlage der Abschlussprüfung, so z.B. in dem Fach "Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte". Inhalt und Form vermitteln dem Prüfungsausschuss den ersten Eindruck über den Prüfling und bieten zahlreiche Anknüpfungspunkte in der Abschlussprüfung: Düngung, Weidemanagement, Arbeitskräfteeinsatz, Futtermittellagerung, Betriebszweige, usw..

 

Jeder Auszubildende ist verpflichtet, während seiner Ausbildungszeit einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Berufsbildungsgesetz (§ 43 BBiG), aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt sowie aus dem Berufsausbildungsvertrag. Die ordnungsgemäße Führung des schriftlichen Ausbildungsnachweises gehört zu den Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung. Anders ausgedrückt: Ohne schriftlichen Ausbildungsnachweis keine Abschlussprüfung!

Der schriftlichen Ausbildungsnachweis ist zu Beginn der Ausbildung vom Ausbildenden (Chef) dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auszubildende hat den schriftlichen Ausbildungsnachweis, mindestens im Abstand von zwei Wochen dem Ausbilder zur Durchsicht vorzulegen. Dieser hat es wiederum mit Angabe des Datums abzuzeichnen und zurückzugeben. Mit der Unterschrift des Ausbilders bestätigt dieser, dass der/die Auszubildende den  schriftlichen Ausbildungsnachweis selbständig geschrieben hat und es der Wirklichkeit entspricht. 



Auf Verlangen ist der schriftlichen Ausbildungsnachweis dem Ausbildungsberater oder der für die Berufsausbildung von Pferdewirten zuständigen Stelle vorzulegen oder einzusenden.

Das Berichtsheft darf mit Schreibmaschine oder PC geschrieben werden. Ein Kopieren ist nicht gestattet. Der Ausbilder bestätigt mit seiner Unterschrift, dass der schriftlichen Ausbildungsnachweis auch tatsächlich geführt wird. Einige Zuständige Stellen wollen vor dem Schreiben des schriftlichen Ausbildungsnachweises mit PC vom Azubi informiert werden! Tipp: Bevor man von der schriftlichen Form abweicht, kurz die Zuständige Stelle fragen.

Der schriftlichen Ausbildungsnachweis gilt in den Teilen I und II als Ausbildungsnachweis. Nur wenn der schriftlichen Ausbildungsnachweis wahrheitsgemäß geführt wird (Arbeitszeiten, Urlaub, Vergütung, tägliche Arbeiten, usw.), kann ein Auszubildender überhaupt mit Aussicht auf Erfolg gegen Missstände während seiner Ausbildung vorgehen. Auszubildende, die im Verlauf der Ausbildungszeit die Ausbildungsstätte wechseln, führen daher auch nur einen schriftlichen Ausbildungsnachweis. Alle Berichte sollen Bezug zum Ausbildungsbetrieb nehmen und aus der Sicht des Auszubildenden formuliert sein („Ich-Form“). Reine Fachberichte (Der Sattel, Der Sitz des Reiters, usw.) kann man aus jedem Fachbuch abschreiben und sind deshalb nicht zugelassen. 

Eine verkürzte Ausbildungszeit befreit nicht von der Verpflichtung, den schriftlichen Ausbildungsnachweis vollständig zu führen.

Der schriftlichen Ausbildungsnachweis gliedert sich in die Teile

Inhaltsverzeichnis

Grundsätze und Hinweise zur Führung des Berichtsheftes

Berichtsheftüberprüfung

Informationsteil

Der Auszubildende

Ausbildungsvergütung

Urlaubsblatt

Tages-/Wochenberichte

Beispiel eines Tagesarbeitsplanes im 1. Ausbildungsjahr

Beispiel eines Tagesarbeitsplanes im 2. Ausbildungsjahr

Beispiel eines Tagesarbeitsplanes im 3. Ausbildungsjahr

Tagesberichte

Wochenberichte


Erfahrungsberichte

Themenvorschläge (unverbindlich)
Inhaltsverzeichnis Erfahrungsberichte
Erfahrungsberichte

Betriebsbeschreibung

1. Allgemeine Aufgaben
2. Betriebsfläche
3. Standortbedingungen
4. Weidebewirtschaftung
5. Gebäude und bauliche Anlagen
6. Tierhaltung
7. Pferdefütterung
8. Kosten
9. Arbeitswirtschaft
10. Arbeitsschutz und Unfallverhütung
11. Eigene Teilnahme


Verordnung über die Berufsausbildung/Individueller Ausbildungsplan

 



Der schriftlichen Ausbildungsnachweis wurde in Lose-Blatt-Form gestaltet. Der Auszubildende hat daher die Möglichkeit, einzelne Blätter zum Beschreiben und zur Vorlage herauszunehmen, er hat aber auch die Möglichkeit, seine Berichte durch Einheften von Bildern, Zeitungsausschnitten, Prospekten u. ä. sinnvoll zu ergänzen.

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt ist am 1. November 1975 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie ist daher als geltendes Recht bindend. Zur Kenntnis des Auszubildenden ist der Ausbildungsplan und die Verordnung an der entsprechenden Stelle im schriftlichen Ausbildungsnachweis  einzuheften.

 

Bis zur Anmeldung zur Zwischenprüfung müssen folgende Teile ausgefüllt sein:

Informationsteil: komplett

Teil I Berichtsteil: Tagesberichte auf aktuellem Stand

Teil II Erfahrungsberichte: 6 Berichte; ein Leittext ersetzt zwei Erfahrungsberichte

Teil III Betriebsbeschreibung: Der Azubi, Vergütung, Hofplan, Mein Ausbildungsbetrieb, Tierhaltung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Bei der Anmeldung zur Abschussprüfung muss der schriftlichen Ausbildungsnachweis komplett sein.

 

 

2. Hinweise zur Anfertigung von Teil I „Wochenberichte“

 

Die Wochenberichte geben einen Überblick über die vom Auszubildenden selbst ausgeführten Tätigkeiten. Sie sind - streng genommen - der eigentliche Ausbildungsnachweis. Der Ausbilder bestätigt mit seiner Unterschrift den Ausbildungsnachweis. Die Unterschrift muss mit dem aktuellen Datum versehen sein. Im neuen Berichtsheft wird immer eine Doppelwoche auf einer Seite zusammengefasst. Neu ist der Urlaubsplan für die ganze Berufsausbildung.

Auf der Vorderseite sind diese Tätigkeiten stichwortartig aufzuführen, hierzu gehören auch die Anfang- und Endzeiten, Anzahl der gemisteten oder gerittenen Pferde, Art der Pferde, usw.. 

Beispiel: Montag: 07.00 - 17.00, 8 Boxen gemistet, 4 Pf. geritten, 2 Pf beim Schmied aufgehalten.

Am Berufsschultag sind die behandelten Themen in die täglichen Aufzeichnungen aufzunehmen. 

Beispiel: Mathe: Volumenberechnung, Haltung: Stallklima, ...

Dies gilt auch sinngemäß für die Teilnahme an Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen.

Die Rückseite steht zur Verfügung, um alle zwei Wochen jeweils eine eigene Tätigkeit und Beobachtungen ausführlicher zu erläutern (was? wie? warum so?). Ein Wochenbericht soll 1 Seite lang sein (= mindestens 200 Wörter). Merke: Eine "Kaugummischrift" signalisiert jedem Prüfer, dass hier ein Auszubildender keine Lust zur Betriebsheftführung hat. Beispiel: Schmied ist im Stall. Dieses ist ein Anlass, ganz viele verschiedene Wochenberichte zu verfassen: "Woran erkenne ich, dass ein Pferd beschlagen werden muss?"; "Warum bekommt "Freddy" ringförmige Eisen?"; "Wie herum muss ein Hufnagel eingeschlagen werden?"; "Wie wird ein Hufeisen im Notfall abgenommen?", usw. Besonders wertvoll ist die Berichtsheftarbeit, wenn dazu dann auch der Schmied befragt wird, man selber einige Versuche unternehmen darf, man einen Hufnagel untersucht und einheftet, usw. Übrigens: Bilder oder andre Dokumente illustrieren einen Bericht und zeigen den Praxisbezug. Allerdings ersetzt ein großformatiges Bild niemals den eigentlichen Text.

3. Hinweise zur Anfertigung von Teil II „Erfahrungsberichte“

 

Im Laufe der Ausbildungszeit hat jeder Auszubildende mindestens 12 (ein Leittext ersetzt zwei Erfahrungsberichte) Erfahrungsberichte anzufertigen, unabhängig davon, ob seine betriebliche Ausbildung zwei oder drei Jahre dauert. Ein Erfahrungsbericht ist immer persönlich, praxis- und betriebsbezogen und über alle Bereiche der Ausbildung. Jeder Erfahrungsbericht ist mindestens zwei Seiten lang und enthält mindestens 420 Wörter.

 

Außerdem ist ein Inhaltsverzeichnis zu führen.

 

Bei einem Erfahrungsbericht handelt es sich, wie das Wort schon sagt, um einen längeren Aufsatz über Erfahrungen, die der Auszubildende im Laufe seiner Ausbildungszeit sammelt (mind. 2 Seiten handschriftlich oder eine Seite in Maschinenschrift, Standardschriftgröße). Diese können durch Bild- oder sonstiges Informationsmaterial ergänzt werden. Das Material ist ordnungsgemäß zu beschriften.

 

Bei jedem Erfahrungsbericht sollte sich der Auszubildende folgende Fragen stellen:

 

Was war unsere Aufgabe/unser Problem/unser Sachverhalt?

Wie sind wir an die Angelegenheit herangegangen?

Wo wurden die Arbeitsvorgänge abgewickelt?

Warum haben wir die Aufgabe in der beschriebenen Form erledigt?

Ist das Arbeitsergebnis so ausgefallen wie es geplant war?

 

Daraus ergibt sich eine Darstellung jedes Arbeitsablaufes mit genauer Begründung.

Beispiel: Longieren des Springpferdes "Winni"

Ausrüstung meines Pferdes für die Longenarbeit, Hilfengebung, Arbeitplatz, Zielsetzung des Longierens für dieses Pferd, genauer Ablauf, Fehler bei der Arbeit und ihre Korrektur (sowohl vom Pferd als auch vom Longenführer). Was mache ich, wenn mein Longierpferd zu mir in die Mitte kommt, nicht durchpariert, nicht konzentriert genug arbeitet, buckelt, scheut, ...?

 

Der Leser muss deutlich erkennen, dass der Auszubildende sich mit dem Thema auseinander gesetzt hat. Es ist nicht gefragt, was allgemein üblich ist, sondern was tatsächlich gemacht wurde. Die entsprechenden Begründungen dürfen nicht fehlen.

 

Die Berichte sind durchzunummerieren und jeder neue Bericht ist auf einer neuen Seite zu beginnen. Der erste Bericht sollte, muss nicht, über den Ausbildungsbetrieb angefertigt werden. Das ist eine gute Möglichkeit, sich am Anfang der Berufsausbildung über den Ausbildungsbetrieb genau zu informieren.

 

Die Themenwahl ist dem Auszubildenden überlassen. Im Teil II werden beispielhaft Themen getrennt nach Schwerpunkten vorgeschlagen. Es können auch andere Themen bearbeitet werden, dieses ist sogar sinnvoll, wenn man eigene Erfahrungen während seiner Ausbildung verarbeitet.

 

Wenn Leittexte in den schriftlichen Ausbildungsnachweis aufgenommen werden, so ersetzt ein Leittext zwei Erfahrungsberichte. Leittexte für den Bereich Pferdewirt gibt es neuerdings

  [hier].

Jeder Lehrer, Prüfer, zukünftige Arbeitgeber kann am schriftlichen Ausbildungsnachweis erkennen, ob ein Azubi Freude an seinem Beruf hat und bereit ist, sich zu engagieren. Das Berichtsheft ist also immer auch die Visitenkarte eines Azubis. Spätestens bei der Bewerbung nach der Abschlussprüfung kann sich Faulheit und Gleichgültigkeit während des schriftlichen Ausbildungsnachweisführung böse rächen. Gerade bei der derzeitigen Wirtschaftslage, auch bei den Pferdewirten sind nicht mehr so viele Stellen offen, sollte diese Tatsache berücksichtigt werden.

 

4. Hinweise zur Anfertigung von Teil III „Mein Ausbildungsbetrieb - Betriebsbeschreibung“

 

Aufgabe dieser Betriebsbeschreibung ist es, einzelne Daten zu erfassen und schriftlich festzuhalten. Das geht nicht ohne Mitarbeit des Ausbilders. Auszubildende müssen deshalb rechtzeitig mit ihren Fragen zum Ausbilder kommen.

 

Vor allem ist daran zu denken, dass in der Abschlussprüfung auch Fragen zu den betrieblichen Zusammenhängen gestellt werden können (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 6 der Ausbildungsverordnung).  

   

TIPP: Ergänzungsseiten für Wochenberichte können hier herunter geladen werden:

Vorderseite Wochenbericht

Rückseite Wochenbericht

 

Merke: Der schriftlichen Ausbildungsnachweis ist im wahrsten Sinne des Wortes ein Ausbildungsnachweis und damit natürlich ein Beleg für die Arbeitszeiten, den Urlaub, die Ausbildungsinhalte, die übertragenen Aufgaben, die Themen der Berufsschule, usw. Nur wenn die Wochenberichte sorgfältig, komplett und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden, erfüllt es diese Funktion in einem eventuellen Streitfall. 

So meint ein Ausbildungsberater: Der schriftliche Ausbildungsnachweis ist meist das einzige Beweismittel, wenn es um den Nachweis von Ausbildungsmängeln geht.

Beispiel: Azubi Susanne hat erst in der Abschlussprüfung erstmalig ein Pferd auf Kandare reiten dürfen und ist prompt deshalb durch ihre Abschlussprüfung gefallen. Unter Tränen gesteht sie der Prüfungskommission, dass ihr Ausbilder sie niemals mit einer Kandare hat reiten lassen. Die Prüfer glauben ihr. Das hilft ihr wenig, denn nur wenn jetzt der schriftliche Ausbildungsnachweis ausreichend umfangreich und korrekt ausgefüllt wurde, kann sie ihre Vorwürfe beweisen und natürlich dann auch gegen ihren Ausbilder vorgehen. Das wird Susanne aber nur gelingen, wenn sie neben der Anzahl der Pferde, die sie reitet, auch kurz notiert, was sie geritten hat (z.B.: 07:00 - 18:00: 2 junge Pf. Trense, 1 Dressurpf. Kandare L, 8 Boxen gemistet, Schmied aufgehalten, ....). 

*Falls ein Ausbilder sich mal weigert, die Wochenberichte zu unterzeichnen, obwohl dieser korrekt wider gegeben wurde, keine Angst, er ist dennoch gültig, die Zulassung zur Prüfung nicht gefährdet.

Zum Nachdenken: Erfahrene Prüfer wissen, dass erfolgreiche Auszubildende auch immer sorgfältig geführte schriftliche Ausbildungsnachweise vorlegen. Woran mag das wohl liegen?

Quellen: Diese Informationen basieren teilweise auf den Hinweisen der Landwirtschaftskammer Hannover und Weser-Ems sowie den Angaben im schriftlichen Ausbildungsbericht selber

Link: Hier kann man die Grundsätze der Zuständigen Stelle Hessen einsehen

© Ein Ausdruck aus: www.pferdewirtpruefung.de , die Lern-Platform zur Lern- CD aus dem FNverlag


 

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