Pferdewirtprüfung

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Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt

vom 4. Februar 1980

Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1

Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand

(1) Die Ausbildungsstätte muss ein Betrieb der Pferdehaltung (Betrieb für Pferdezucht und -haltung, Reiten, Rennreiten oder Trabrennfahren) sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzung dafür bietet, dass dem Auszubildenden die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I S. 2719) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine stete Anteilung muss gewährleistet sein.

(2) Auszubildende haben einen Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt und die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen.

(3) Die Ausbildungsstätte muss Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können.

(4) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder ein Vergleichsverfahren eröffnet ist.

§ 2

Mindestanforderungen an den Pferdebestand sowie an die Gebäude und baulichen Anlagen

In den Ausbildungsstätten für die einzelnen Schwerepunkte des Berufs Pferdewirt müssen folgende Anforderungen an den Pferdebestand sowie an die Gebäude und baulichen Anlagen erfüllt sein:

1. In Ausbildungsstätten mit den Schwerpunkt Pferdezucht und -haltung:

Bestand von mindestens fünf in ein Zuchtbuch eingetragenen Zuchtstuten mit Nachwuchs oder ein Gesamtbestand von mindestens 15 Pferden, wovon mindestens drei in ein Zuchtbuch eingetragene Zuchtstuten sein müssen. In Vollblutzuchtbetrieben ist außerdem die Haltung eines Deckhengstes erforderlich.

2. In Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Reiten:

a) Bestand von mindestens acht Pferden, wovon mindestens drei in Dressur und Springen den Anforderungen des Schwierigkeitsgrades der Klasse L der allgemein anerkannten Regeln des Reitsports entsprechen und für die Ausbildung zur Verfügung stehen müssen.

b) gedeckte Reitbahn sowie außenliegender Dressurplatz (Mindestmaße jeweils 20 x 40 m) und ein Springplatz,

c) Ausbildungsmöglichkeiten im Geländereiten.

3. In den Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Rennreiten oder dem Schwerpunkt Trabrennfahren:

a) Bestand von mindestens zehn Pferden im Training,

b) räumliche Anbindung an eine Galopp- bzw. Trabrennbahn oder eine geeignete Trainierbahn, so dass ein geordnetes Training möglich ist.

§ 3

Ausnahmeregelung

Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist, dass eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.

§ 4

Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 4. Februar 1980

Der Bundesminister

für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

J. Ertl

 

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