
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum
Pferdewirt
vom
4. Februar 1980
Auf
Grund des § 82 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBl. I
S.
1112), der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom
18.
März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter
Berücksichtigung des § 28 des
Ausbildungsplatzförderungsgesetzes
vom
7.
September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im
Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft
verordnet:
§
1
Mindestanforderungen
an die Einrichtung
und
den Bewirtschaftungszustand
(1)
Die Ausbildungsstätte muss ein Betrieb der
Pferdehaltung
(Betrieb für Pferdezucht und -haltung,
Reiten,
Rennreiten oder Trabrennfahren) sein, der nach
seiner
Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand
die
Voraussetzung dafür bietet, dass dem
Auszubildenden
die Verordnung über die
Berufsausbildung
zum Pferdewirt vom 1. November
1975
(BGBl. I S. 2719) geforderten Fertigkeiten und
Kenntnisse
vermittelt werden können. Eine stete
Anteilung
muss gewährleistet sein.
(2)
Auszubildende haben einen Abdruck der Verordnung
über
die Berufsausbildung zum Pferdewirt und die
Prüfungsordnung
an geeigneter Stelle im Betrieb zur
Einsicht
auszulegen oder auszuhändigen.
(3)
Die Ausbildungsstätte muss Gewähr dafür bieten,
dass
die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
die
Unfallverhütungsvorschriften und sonstige
Vorschriften
zum Schutze des Auszubildenden
eingehalten
werden können.
(4)
Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,
wenn
über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder
ein
Vergleichsverfahren eröffnet ist.
§
2
Mindestanforderungen
an den Pferdebestand
sowie
an die Gebäude und baulichen Anlagen
In
den Ausbildungsstätten für die einzelnen
Schwerepunkte
des Berufs Pferdewirt müssen folgende
Anforderungen
an den Pferdebestand sowie an die
Gebäude
und baulichen Anlagen erfüllt sein:
1.
In Ausbildungsstätten mit den Schwerpunkt
Pferdezucht
und -haltung:
Bestand
von mindestens fünf in ein Zuchtbuch
eingetragenen
Zuchtstuten mit Nachwuchs oder ein
Gesamtbestand
von mindestens 15 Pferden, wovon
mindestens
drei in ein Zuchtbuch eingetragene
Zuchtstuten
sein müssen. In Vollblutzuchtbetrieben
ist
außerdem die Haltung eines Deckhengstes
erforderlich.
2.
In Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Reiten:
a)
Bestand von mindestens acht Pferden, wovon
mindestens
drei in Dressur und Springen den
Anforderungen
des Schwierigkeitsgrades der
Klasse
L der allgemein anerkannten Regeln des
Reitsports
entsprechen und für die Ausbildung
zur
Verfügung stehen müssen.
b)
gedeckte Reitbahn sowie außenliegender
Dressurplatz
(Mindestmaße jeweils 20 x 40 m)
und
ein Springplatz,
c)
Ausbildungsmöglichkeiten im Geländereiten.
3.
In den Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt
Rennreiten
oder dem Schwerpunkt Trabrennfahren:
a)
Bestand von mindestens zehn Pferden im
Training,
b)
räumliche Anbindung an eine Galopp- bzw.
Trabrennbahn
oder eine geeignete Trainierbahn,
so
dass ein geordnetes Training möglich ist.
§
3
Ausnahmeregelung
Eine
Ausbildungsstätte, die den Anforderungen
dieser
Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht,
kann
für die Ausbildung befristet anerkannt werden,
wenn
dies nach den regionalen Strukturverhältnissen
notwendig
ist und sichergestellt ist, dass eine
erforderliche
Ausbildungsmaßnahme außerhalb der
Ausbildungsstätte
durchgeführt werden kann.
§
4
Berlin-Klausel
Diese
Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes
in Verbindung mit § 112 des
Berufsbildungsgesetzes
auch im Land Berlin.
§
5
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in
Kraft.
Bonn,
den 4. Februar 1980
Der
Bundesminister
für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
© Ein Ausdruck aus: www.pferdewirtpruefung.de
, die Lern-Platform zur Lern- CD aus dem FNverlag