Pferdewirtprüfung

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Arbeitsvertrag

immer schriftlich !

1 Grundsätzlich kann in einem Arbeitsvertrag alles geregelt werden. Es gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Die ganz große Freiheit wird allerdings durch das sog. Nachweisgesetz (NachwG) begrenzt.  vieles ist möglich, alles aber nicht!
2 Alle Arbeitnehmer, die länger als 1 Monat für einen Arbeitgeber arbeiten, also auch Praktikanten, haben den Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem die wichtigsten Inhalte des Arbeitsvertrages schriftlich nieder gelegt sind. Der Chef muss den Arbeitsvertrag erstellen, unterschreiben und dem Mitarbeiter aushändigen.  Kein Job ohne Arbeitsvertrag !
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  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. die Zusammensetzung und die Höhe es Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  7. die vereinbarte Arbeitszeit,
  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Das muss mindestens drinstehen!
4 Immer dann in den Arbeitsvertrag schreiben, wenn kein gültiger Tarifvertrag vorliegt: 

"Im Übrigen gilt der jeweils aktuelle Tarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Reit- und Fahrtouristik, Pferdepensionen, Reiterhöfen und in vergleichbaren Unternehmen im Land Brandenburg."

Profi- Tipp
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Nachweisgesetz

Arbeitsvertrag für Pferdewirte

Tarifvertrag für Pferdewirte

Leittext Arbeitsvertrag für Pferdewirte

natürlich kostenfrei!

6 Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vorgenommen werden! Das gilt für Mitarbeiter und Arbeitgeber. Der berühmt- berüchtigte Satz: "Jetzt reichts aber, Du bist gefeuert!" ist ohne jede Folge! Kündigung immer schriftlich!
Achtung Falle? 7  

Die Bundesvereinigung der Berufsreiter (BBR) bietet für seine Mitglieder auch einen Muster- Anstellungsvertrag.

Aber Achtung! Dieser Arbeitsvertrag ist ein Vertrag von Arbeitgebern für Arbeitgeber!  Bei derartigen Verträgen, mit vielen Klauseln, die von den allgemeinen Grundsätzen abweichen, können Mitarbeiter oft gar nicht die Tragweite der zusätzlich unterschriebenen Vereinbarungen einschätzen und sind so in vielen Bereichen leicht übervorteilt.

U.a. unterschreiben Mitarbeiter Gründe für deren fristlose Kündigung (§ 1),  kein Hinweis auf anfallende Überstunden und deren Entlohnung, die Entlohnung basiert nicht einmal auf den eigenen Gehaltsempfehlungen (§ 3) der BBR, Urlaubs- und Weihnachtsgeld liegt im Ermessen des Arbeitgebers (§ 3) und kann jederzeit gekürzt oder gestrichen werden, Angestellter wird teilweise zur Fortbildung in seiner Freizeit und zu eigenen Kosten verpflichtet (§ 6), es gibt keinen Hinweis auf bestehende Tarifverträge und sogar die Möglichkeit, dass es keine Zuschüsse zur Reitbekleidung gibt, obwohl der Arbeitgeber die persönliche Schutzausrüstung (Stiefel, Kappe, Weste, Handschuhe, Winterschutzbekleidung, Regenschutzbekleidung, usw.) des Angestellten kostenfrei stellen muss!

Bevor Ihr einen Arbeitsvertrag unterschreibt, lasst Euch erst beraten! 

Der direkte Draht zur IG Bauen-Agrar-Umwelt:

 

 

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