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Arbeitsschutzgesetz |
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Inhalt
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Gesetz
über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes (Arbeitsschutzgesetz
- ArbSchG) Erster
Abschnitt § 1 (1)
Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu
verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen. (2)
Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in
privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten
auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,
soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. (3)
Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen
Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt
entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt
bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des
Arbeitsschutzes verpflichten. (4)
Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle
der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen
entsprechend dem kirchlichen Recht. ---------------------------------------------- *
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien: -
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheits- schutzes
der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) und -
Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von
Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis
(ABl.
EG Nr. L 206 S. 19) § 2 (1)
Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten
Gestaltung der Arbeit. (2)
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
(3)
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach
Absatz 2 beschäftigen. (4)
Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über
Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in
Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. (5)
Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen
Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden,
Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder,
der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder
sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte. Zweiter
Abschnitt §
3 (1)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit
beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen
und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei
hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
anzustreben. (2)
Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der
Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der
Zahl der Beschäftigten
(3)
Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den
Beschäftigten auferlegen. § 4 Allgemeine
Grundsätze Der
Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden
allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
§
5 (1)
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten
mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen
des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2)
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten
vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung
eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3)
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
§
6 (1)
Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl
der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen
des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich
sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn
die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten. Soweit in
sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1
nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige
Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind,
anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung
der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als
20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen*. (2)
Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder
so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig
oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu
erfassen. _______________ *Satz
4 eingefügt durch Artikel 9 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes
vom 27. September 1996 (BGBl. I S. 1461), zuletzt geändert durch
Artikel 6 c des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) §
7 Bei
der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je
nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt
sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen
einzuhalten. §
8 (1)
Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig,
sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der
Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten.
Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten
bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten
insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den
Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren
abzustimmen. (2)
Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß
die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig
werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während
ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten
haben. §
9 (1)
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte
Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor
geeignete Anweisungen erhalten haben. (2)
Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten,
die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können,
möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu
treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer
erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit
anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn
der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die
Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu
berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine
Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig
ungeeignete Maßnahmen getroffen. (3)
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei
unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges
Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten
dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare
erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit
wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und
11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt. §
10 (1)
Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten
sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur
Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten
erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen
Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die
erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere
in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der
Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. (2)
Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben
der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten
müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten
und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat
der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende
Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1
genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2
erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt. §
11 Der
Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der
Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach
den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig
arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der
Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen
ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. §
12 (1)
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend
und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und
Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich
der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der
Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung
neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit
der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung
angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. (2)
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung
nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung
der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur
Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen
Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt. §
13 (1)
Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt
ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
(2)
Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich
damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener
Verantwortung wahrzunehmen. §
14 (1)
Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung
und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können,
sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser
Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu
unterrichten. (2)
Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der
Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen
Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten haben können. Dritter
Abschnitt §
15 (1)
Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie
gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend
Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit
der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei
der Arbeit betroffen sind. (2)
Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere
Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und
sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung
gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu
verwenden. §
16 (1)
Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen
Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr
für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen
festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. (2)
Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der
Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen,
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der
Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen
Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1
sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der
Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
mitteilen. §
17 (1)
Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen
Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu
machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 171 des
Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht bleiben unberührt. (2)
Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß
die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel
nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten
Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige
Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile
entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften
sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über
den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt. Vierter
Abschnitt Vierter
Abschnitt. Verordnungsermächtigungen §
18 (1)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der
Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben
und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen
Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen
Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte
Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2
genannter Personen anzuwenden sind. (2)
Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt
werden,
§
19 Rechtsverordnungen
nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung
von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder
von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für
andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln. §
20 (1)
Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das
Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen
Rechtsverordnungen gelten. (2)
Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes,
insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und
Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, können
das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das
Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung
oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils
zuständig sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht
anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,
insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit
nicht das Bundesministerium des Innern selbst ermächtigt ist, im
Einvernehmen mit diesem Ministerium erlassen. In den Rechtsverordnungen
ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele
dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet werden. Für Tätigkeiten
im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen
landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts können den Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen durch
Landesrecht getroffen werden. Fünfter
Abschnitt Fünfter
Abschnitt. Schlußvorschriften §
21 (1)
Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche
Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen
und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. (2)
Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist,
nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit die Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen
ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werden
sie ausschließlich im Rahmen ihrer autonomen Befugnisse tätig. (3)
Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern
den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über
durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse. (4)
Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in
näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses
Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen. In der
Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die
Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen. (5)
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde
für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die
Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern. Im
Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist,
die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der
Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Im öffentlichen
Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr führen
die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums
für Verkehr und die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der
Unfallversicherung ist, dieses Gesetz durch. Für Betriebe und
Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der
Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner
Auslandsvertretungen und für die Nachrichtendienste des Bundes führen
das jeweilige Bundesministerium oder das Bundeskanzleramt, soweit sie
jeweils zuständig sind, oder die von ihnen jeweils bestimmte Stelle
dieses Gesetz durch. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Post und Telekommunikation führt die Unfallkasse Post und Telekom
dieses Gesetz durch. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Betriebe und
Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören, für die aber eine
Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung ist. Die zuständigen
Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften für diese
Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß das Gesetz von den
Berufsgenossenschaften durchgeführt wird; Aufwendungen werden nicht
erstattet. §
22 (1)
Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den
verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe
erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden
Unterlagen verlangen. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft
auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern,
deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist
darauf hinzuweisen. (2)
Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den
Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume
zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen
Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie
befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen,
Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte
Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche
Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein
Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung
durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen.
Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung
beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1
und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten oder,
wenn die Arbeitsstätte sich in einer Wohnung befindet, dürfen die mit
der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des
Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
treffen. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1,
2 und 5 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn
nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden,
jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3)
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
Die
zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung
der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach
Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort
vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige
Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung
oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel
untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen
Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im
Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem
Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde getroffen werden. Jahresbericht §
23 (1)
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr
bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über
zu
machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß
die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1
genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift
mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz 1
zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell
verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten
haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der
weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung
bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung
der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden
Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen
gespeichert oder verarbeitet werden. (2)
Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei
ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur
Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich
geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür
zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des
Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer
Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. (3)
Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete
Anhaltspunkte für
unterrichten
sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern
1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe
sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. In den Fällen
des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit
den Arbeitsämtern, den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern,
den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für
die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe,
den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden und den
Finanzbehörden zusammen. (4)
Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit
der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen.
Der Jahresbericht umfaßt auch Angaben zur Erfüllung von
Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den
Arbeitsschutz betreffen. §
24 Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen
Verwaltungsvorschriften,
die Bereiche des öffentlichen Dienstes einbeziehen, werden im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen. §
25 (1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
oder
zuwiderhandelt. (2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. §
26 Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Leben
oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet Quelle und weitere Informationen: Bundesministerium für Arbeit http://www.bma.bund.de/doc/doc_request.cfm?336E8D2DEA0440F5AD260C15AE07B91F
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